Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

können. Bezüglich Minderjähriger werden die bereits mitgeteilten 
88 243 und 246 des a. b. G. in Betacht kommen. Ein Minderjähriger, 
der gemäß 8 246 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, wird auch den 
Lohn in Empfang nehmen dürfen bzw. der Arbeitgeber kann rechts— 
wirksam an ihn den Lohn zahlen. Sache des Vormundes bzw. des 
Vormundschaftsgerichtes würde es sein, wenn eine entgegengesetzte 
Verfügung nötig wäre, das Nötige zu veranlassen. Die Bevollmäch— 
kigung einer dritten Person durch den Arbeitnehmer zur Empfang— 
nahme des Lohnes wird nach einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen 
zu beurteilen sein und ist gewiß grundsätzlich zulässig. Im Falle der 
Verhinderung des Arbeitnehmers, den Lohn selbst in Empfang zu 
nehmen, besonders im Falle einer Erkrankung, wird eine solche Be— 
vollmächtigung notwendig werden. Die Ehegattin des erkrankten 
Arbeitnehmers wird, wenn dieser nicht etwas anderes verfügt, wohl 
als zur Empfangnahme des Lohnes bevollmächtigt angesehen werden 
dürfen; auch eine andere Person, die eine mit der Unterschrift des 
Irenrhmwers versehene Quittung über den betreffenden Lohnbetrag 
vorledt. 
Wie füher erwähnt, muß der Gesetzgeber tunlichst dafür sorgen, 
daß der verdiente Lohn dem Arbeitnehmer erhalten bleibt; zumal er 
ja die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitnehmers und 
seiner Familie bedeutet. Der Gesetzgeber wird daher den Arbeitneh— 
mer vor der Gefahr schützen müssen, daß ihm der verdiente Lohn in 
anderen, als in den vom Gesetzgeber vorgesehenen und wohlerwogenen 
Fällen, gekürzt wird. Unter Ümständen wird der Gesetzgeber dem 
Arbeitnehmer die Möglichkeit geben müssen, auf den Lohn des Ar— 
beitnehmers zu greifen. Dies wird zunächst der Fall sein, wenn die 
gesetzlichen Voraussetzungen zu einer Kompensalion im Sinne des 
8 1488 des a. b. G. vorliegen, wenn Forderung gegenseitig zusammen— 
treffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, daß eine Sache, 
die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner 
dem anderen entrichtet werden kann; so entfteht. insoweit die For— 
derungen sich gegen einander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung 
— 
seitige Zahlung bewirkt. Ein anderer Fall wird der sein, wenn dem 
Arbeitnehmer auf den noch nicht fälligen Lohn ein Vorschuß gewährt 
wurde; am Zahlungstage, am Tage der eigentlichen Fälligkeit des 
Lohnes wird sich dadurch die auszuzahlende Lohnschuld um den Be⸗ 
trag des Vorschusses vermindern. Ein gesetzliches Abzugsrecht 
xäumt das Sozialversicherungsgesetz vom 9. Oktober 1984, Slg. 
Nr. 221, dem Arbeitgeber ein. Der 8 162 dieses Gesetzes schreibt vor, 
daß der Versicherungsbeitrag je zur Hälfte vom Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer gedeckt wird. Nach 8 168 hat der Arbeitgeber den gan⸗ 
110
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Tarifvertrag Für Die Kaufmännischen Angestellten in Den Berliner Buchbindereien. Paul, 1929.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.