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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

allgemeinen Bestimmung des 8 1156 à des a. b. G. bestimmt der 88 
des HeG.eG., für die diesem Spezialgesetze unterliegenden Personen, 
daß dem Dienstnehmer, welcher nach Antritt des Dienstverhältnisses 
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienfle ver— 
hindert ist, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe 
Jahrlässigkeit herbeigeführt hat, der Anspruch auf das Entgelt bis zur 
Dauer von sechs Wochen gebührt, aber weiters: „Beträge, die er für 
die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ver— 
sicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht angerechnet wer—⸗ 
den.“ Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der vorerwähnten Bestim— 
mungen über den Zulaß der Anrechnung die Absicht zu verhindern, 
daß der Arbeitnehmer während der Dauer der Verhinderung sowohl 
Vohn als auch andere Leistungen, besonders Leistungen der Sozial⸗ 
versicherung erhält, zumal bei Bezug des Lohnes und dieser Leislun— 
gen bei weniger charakterfesten Personen leicht die Versuchung zur 
Simulation sich einstellen kann. Eine besondere Art der Lohnkürzung 
sind die Konventionalstrafen. Bei den arbeitsordnungs— 
pflichtigen Betrieben hat nach 8 88a G.O. die Arbeitsordnung auch 
Bestimmungen zu enthalten „über Konventionalgeldstrafen, welche bei 
Übertretung der Arbeitsordnung eintreten und deren Verwendung, 
dann üher andere allfällige Lohnabzüge“. Diese Konventionalgeld— 
strafen sind lediglich Vertragsstrafen. Von besonderer Wichtigkeit ist 
hier die Vorschrift des F 1336 des g.a b. G. (Bedingung des Vergü— 
tungspertrages, Konventionalstrafe). Der 8 1336 läutet: „Die ver— 
tragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß 
auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder 
zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergülenden Nachteiles 
ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag eutrichtet werden solle. Der 
Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbartung nicht das Recht, 
sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu 
befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der 
Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kaun sie neben 
der Erfüllung gefordert werden. In allen Fäaͤllen ist der Vergütungs— 
betrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem 
Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu 
mäßigen.“ Der 8 88 des H.G.«G. (Konventionalstrafen) exklärt: 
„Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrechte.“ 
Zutreffend würdigt der Motivenbericht zur seinerzeitigen Regierungs⸗ 
rorlage über das H.G.«G. die Bedeutung der Konventionaͤlstrafen: 
„Die Konventionalstrafe spielt auf dem Gebiete des Dienstrechtes eine 
wichtige Rolle. Die Vereinbarung von Konventionalstrafen fetzt ins⸗ 
besondere den Dienstgeber instand, Dienstversäumnissen und Nach— 
lsässigkeiten der Angestellten vorzubeugen und sich schadlos zu halten, 
190
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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