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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

quf die öffentlichen Bediensteten, deren Urlaub durch Vorschriften der 
staatlichen Zentralbehörden oder durch andere Dienstvorschriften ge— 
regelt ist, keine Anwendung.“ Die Gewärung des bezahlten Urlaubes 
ist aber nicht allein bedingl durch den Ablauf der früher erwähnten 
gesetzlichen Wartezeit (von einem Jahre bzw. für einen Urlaub vpon 
sieben Tagen von zehn Jahren und für einen Urlaub von acht Tagen 
von fünfzehn Jahren), sondern nach 8 7 ist Bedingung für die Er— 
teilung des Urlaubes, „daß der Arbeitnehmer während des Zeit— 
raumes, der seinen Urlaubsanspruch begrüudet, ständig und gehörig 
die durch Arbeits- oder Dienstvertrag festgesetzte Arbeitszeit einge— 
halten hat. Lehrlinge verlieren ferner den Urlaubsanspruch, wenn sie 
aus eigenem Verschulden und ohne Entschuldigung die gewerbliche 
Fortbildungsschulde nicht ordentlich besucht haben.“ Nach 8 8 wird 
die „Arbeitszeit, die in dem Jahre der Erteilung des Urlaubes vor 
dessen Antritt ohne begründete Entschuldigung versäumt wurde, von 
der Urlaubszeit in diesem Jahre abgerechnet; ebenso wird die Arbeits— 
zeit, welche nach dem Urlaube derart versäumt wurde, von dem Ur— 
laube im nächsten Jahre abgerechnet, und zwar in beiden Fällen ohne 
Entschädigung.“ Die Bestimmung über die „ständig und gehörig“ er— 
folgte Einhaltung der Arbeitszeit ist aus 88 des früher zilierten 
Bergarbeiter-Urlaubsgesetzes herübergenommen; nach 8 4 des Berg-— 
arbeiter-⸗Urlaubsgesetzes entscheidet darüber, ob und welche versäumte 
Schichten von der Urlaubsdauer abzuziehen sind, allmonatlich der Be— 
triebsrat gemeinsam mit der Betriebsleitung. Nachdem eine analoge 
Bestimmung in dem Urlaubsgesetze vom 3. April 1925 fehlt (nach 
8 12 dieses Gesetzes bestimmt die Betriebsleitung nach Beratung mit 
dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses, bei Abgang eines Betriebs⸗ 
ausschusses mit dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer und bei Ab— 
gang eines solchen mit dem ältesten Arbeitnehmer unter Bedacht⸗ 
nahme auf den ungestörten Betrieb, den Charakter des Unternehmens 
und die Art der Arbeit“ „die Einteilung des Urlaubes“, es ist aber 
hier nicht von der „Erteilung des Urlaubes“ die Redel), scheint die 
Entscheidung darüber, ob für die Erteilung des Urlaubes die im87 
aufgestellte Bedingung, der ständig und gehoörig eingehaltenen Arbeits⸗ 
zeit, gegeben ist, dem Arbeitgeber allein anheimgestellt zu sein, es 
prävaliert also hier das Ermessen des Arbeitgebers. Die Dauer des 
Urlaubes beträgt sechs Tage im Jahre, bei längerer Dauer des 
Arbeitsverhältnisses, wie früher erwähnt, sieben eventuell 8 Tage. Die 
in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage werden in denselben 
eingerechnet und gezahlt. Lehrilnge haben nach halbjähriger unuünter⸗ 
brochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei demselben 
Arbeitgeber Anspruch auf einen gezahlten Erholungsurlaub im Aus— 
maße von acht Tagen im Jahre, wobei Sonn- und Feiertage in den 
130
	        

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Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
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