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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Urlkaub eingerechnet und gezahlt werden (8 4). Sehr wichtig sind die 
Bestimmungen des 8 9 über die für die Urlaubszeit zu erfolgenden 
Zahlungen. 8 9 lautet: „Dem Arbeitnehmer gebührt für die Urlaubs— 
zeit außer allen vereinbarten Zulagen eine dem durchschnittlichen Ver— 
dienste für die letzten 4 Wochen unmittelbar vor dem Antritte des Ur— 
laubes nach den Grundsätzen des 8 12, Abs. 2, des Gesetzes vom 
9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, betreffend die Versicherung der Arbeit— 
nehmer für den Fall der Krankheit, der Invalidität und des Alters 
entsprechende Lohnentschädigung.. In diesen durchschnittlichen Ver— 
dienst werden die Zuschläge für Überstundenarbeit und die unregel— 
mäßigen, nach ihrem Charakter vereinzelten Prämien für erhöhte 
Arbeitsleistung nicht eingerechnet. Die so berechnete Entschädigung 
wird um ein Zehntel erhöht, wenn die Zahl der vom Arbeitnehmer 
in einer Fabriksunternehmung im Laufe eines Jahres vor dem Stich— 
tage (8 8) absolvierten Arbeitsstunden um ein Zehntel über die regel— 
maͤßige gesetzliche Arbeitszeit gestiegen ist, die auf die im Betriebe als 
Arbeilstage eingeführten Tage entfällt. Sie vermindert sich um ein 
Zehntel, wenn die Zahl der Stunden des Arbeitnehmers um mehr als 
ein Zehntel gesunken ist, und um ein Fünftel, wenn sie sich um mehr 
als ein Fünftel der so festgesetzten Arbeitsstunden verringert hat. Die 
nach 8 6 versäumte Zeit wird in die Arbeitszeit eingerechnet. — Die 
Naturalbezüge werden, soferne sie für die Urlaubszeit eingestellt oder 
nicht bezogen werden, in die Entschädigung eingerechnet und nach 
Analogie der Bestimmung des 8 11 des Gesetzes, Slg. Nr. 221, in 
Beld bewertet. — Die angeführte Entschädigung ist an dem üblichen 
Auszahlungstage zahlbar. — Der Urlaub unterbricht das Arbeits— 
verhältnis nicht und es sind daher für die Urlaubszeit die Sozial— 
versicherungsbeiträge zu entrichten.“ Zu dieser Gesetzesstelle ist folgen— 
des zu bemerken: Der hier bezogene 8 8 bestimmt als Stichtag für 
die Bestimmung des Anspruches und des Ausmaßes des Urlaubes, 
wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden ist. den 
1. Mai, in der Landwirtschaft den 1. November des laufenden Jahres. 
Nach Z 6 wird der Militärdienst und die Zeit, die ein Arbeitnehmer 
infoige von Krankheit, Unfall oder einem anderen wichtigen, seine 
Person betreffenden und von ihm weder vorsätzlich noch durch grobe 
Fahrlässigkeit herbeigeführten Grunde im Dienste versäumt hat, in 
die für den Anspruch und das Ausmaß des Urlaubes entscheidende 
Zeit eingerechnet die Entschuldigungsgruͤnde sind durch entsprechende 
Belege nachzuweisen. Nach Z 12 des Sozialversicherungsgesetzes wer— 
den die Versicherten nach ihrem Taglohn in Lohnklassen eingereiht, 
wie folgt: 
8
	        

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Die Eingliederung Der Vertriebenen Elsass-Lothringer in Das Deutsche Wirtschaftsleben Im Augenblick Seines Tiefstandes. Vereinigung Wissenschaftlicher Verleger, Walter de Gruyter & CO., vormals G.J. Göschen’sche Verlagshandlung, J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, Georg Reimer, Karl J. Trübner, Veit & Comp., 1921.
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