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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

„Innerhalb eines Monates von der Kundmachung dieses Ge— 
setzes oder früher abgeschlossene Pacht,, Miet- und kollektive Lohn— 
und Arbeitsverträge bleiben hinsichtlich einer Vereinbarung darüber, 
daß die im 8 17, 3. 6, angeführten und die unter lit. b erwähnten 
Zahlungen gemäß 87, lit. te, erster Satz, statt von dem Steuerpflich— 
tigen ganz oder teilweise von einer anderen Person zu tragen sind, 
auch nach dem 1. Jänner 1982 bis zu ihrem Ablaufe in Wirksamkeit. 
Diese Zahlungen bilden während dieser Zeit bei der Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage des Zahlers eine Abzugspost.“ (Die Kund— 
machung des Gesetzes erfolgte mit 1. Juli 1927; die hier genannte ein— 
monatliche Friste begann also mit 1. Juli zu laufen.) 
Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage führt zutreffend 
aus, daß das Wesen der Einkommensteuer als einer rein subjektiven 
Steuer durch die besondere Einhebung dieser Steuer von Dienstbe— 
zügen in keiner Weise berührt wird, wie am besten daraus hervorgeht, 
daß jeder Arbeitnehmer berechtigt ist, die ordnungsmäßige Steuer- 
ꝛeranlagung nach den allgemeinen Grundsätzen zu verlangen. (Nach 
Z32, Abs. 4. In diesem Falle hat der Empfänger ein stempelfreies 
Gesuch, dem ein ordnungsmäßig ausgefülltes Bekenntnis beizu— 
schließen ist, längstens bis Ende März nach Ablauf des Jahres einzu— 
hringen, in dem die Steuer als Abzugssteuer eingehoben wurde. 
übersteigt der Abzug die bemessene Steuer oder ist, der Empfänger 
überhaupt nicht sieuerpflichtig, so mird die Überzahlung vom Amts 
vegen bar zurückerstattet.) Die durch den Dienstgeber eingehobene 
Steuer, die oft Lohnsteuer genannt wird, ist keine neue Steuer, son— 
dern ist nur die von dem Einkommen des Arbeiternehmers direkt 
durch den Arbeitgeber in Abzug gebrachte und der Finanzverwaltung 
bgeführte Einkommensteuer. Die „Abzugssteuer“, die der Dienst— 
geber für den Staat einhebt, ist in der Regel niedriger, als sie bei 
iner ordentlichen Veranlagung im konkreten Falle zur Vorschreibung 
gelangen würde. Während bei den übrigen Steuerpflichtigen das 
teuerfreie Minimum 7000 Kebeträgt (nach 8 8. Das steuerfreie Minis⸗ 
mum erhöht sich bei Personen mit vier Familienangehörigen auf 
3200 K, hei solchen mit 5 Familienangehörigen auf 9200 B, bei 
solchen mit 6 Familienangehörigen auf 11. 000 B), wird für Dienst— 
hezüge ein viel höheres steuerfreies Minimum, d. h. 10. 036 bis 10. 044 
aus dem Grunde festgesetzt, weil die übrigen Steuerpflichtigen die 
Steuer vom Reineinkommen, d. h. nach Abzug aller zulässigen Ab— 
züge (auch der Abzüge für Familienmitglieder) entrichten, während 
hier die Steuer vom Bruttoeinkommen, das heißt vom Einkommen 
ohne Beruͤcksichtigung von Abzugsposten, mit Ausnahme des Abzuges 
im Falle des 8 31, der später exwähnt wird, bemessen wird. Der Ab— 
zug der Steuer sollte so sowohl für den Arbeitnehmer, wie für den 
137
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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