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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

zufechten. Diese Einigungsämter sind nach dem Gesetze vom 18. De— 
zember 1919, St.G.eBl. Nr. 16 ex 1920, errichtet; in ihren Senaten 
sungieren ein richterlicher Vorsitzender und mindestens je ein Vertreter 
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der wichtigste Zweig der Tätigkeit 
der Einigungsämter ist die Rechtsprechung über alle aus dem Be— 
triebsrätegesetz sich ergebenden Rechtsstritke. Für die Mitglieder der 
Hetriebsrate ist, im Hinblicke auf ihre Stellung als Vertrauensmänner 
der Arbeiterschaft eines Betriebes, bezüglich der Unabhängigkeit und 
Sicherheit ihrer Stellung, so wie dies in Deutschland und der Seccho— 
slovakei der Fall ist, entsprechend vorgesorgt. 
a., Das außerordenthbiche Küundigungsrecht, das 
Recht, das Arbeitsverhältnis ohne vorherige ordnungsmäßige Kün— 
digung zur Auflösung zu bringen, also das Recht der vorzeitigen Auf— 
ösung des Arbeitsverhältnisses muß der Gesetzgeber trotz des berech— 
igten Schutzes gegen vorzeitige und plötzliche Lösung des Arbeitsver⸗ 
haͤltnisses unter ganz besonderen Umständen vorsehen, da Verhältnisse 
intreten können, unter welchen es einer der beiden Vertragsparteien 
einfach nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzu—⸗ 
etzen; der Gesetzgeber wird aber die Gründe für eine solche vorzeitige 
Lösung des Arbeitsverhältnisses unter reiflichster Überlegung festzu— 
legen haben; er wird nur „wichtige Gründe“, wie der mehrfach zitierte 
z 1168 des a. b. G. fie nennt, als Auflösungsgründe gelten lassen 
dürfen. (Bei den arbeitsordnungspflichtigen Betrieben muß nach 
I884 G.O. die Arbeitsordnung auch Bestimmungen enthalten über 
„die Fälle, in welchen das Arbeitsverhältnis sogleich aufgelöst werden 
kann“.) Wenn der Gesetzgeber die zur sofortigen Auflösung des Ar— 
beitsverhältnisses berechtigenden Gründe im Gesetze selbst anführt, 
also taxativ aufzählt, schafft er zwar in diesen Belangen eine gewiß 
wünschenswerte Rechtssicherheit, aber bei der Vielgestaltigkeit der 
Lebens- und Wirtschaftsberhältnisse besteht in diesent Falle die Ge— 
fahr, daß der Gesetzgeber sich in eine sehr weitgehende Kasuistik einläßt, 
—R doch alle Möglichkeiten, die eintreten können, erfassen zu können. 
der Gesetzgeber wird sich daher damit begnügen müssen, besonders 
wpische Foͤlle bzw. Auflösungsgründe narrativ im Gesetze anzuführen, 
ber auch sonstige „wichtige Gründe“ zuzulassen, über deren Vorhanden— 
sein dann im Streitfalle durch die dazu berufene Stelle zu entscheiden 
ein wird. Diesen Weg geht das Händlungsgehilfengesetz und das 
Büterbeamtengesetz. 
Das Handlungsgehilfengesetz bestimmt: 
825: Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit 
tingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung 
8 Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst 
rden.
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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