Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

nhaber zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung 
tritt, ohne Unterschied, ob ein Lehrgeld vereinbart wurde oder nicht 
und ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird oder nicht.“ Nach dieser Ge— 
etzesstelle ist also der Lehrvertrag ein gegenseitiger Vertrag, in wel— 
chem sich die eine Partei (der Lehrherr) verpflichtet, die andere Partei 
Lehrling) zur praktischen Erlernung des Gewebes der erstgenannten 
Partei in Verwendung zu nehmen, während die andeer Partei sich 
verpflichtet, zu dem genannten Zwecke Arbeit zu leisten. Darnach ist 
der Lehrvertrageinbesondersgeurteter Arbeilts— 
pertragz, bei ihm kommen vier Momente zur Geltung: 1. das 
Arbeitsverhältnis; 2. ein Unterrichtsverhältnis; 8. ein Pflege- und 
Schutzverhältnis; 4. die Rücksichten auf die notwendige technische und 
wirtschaftliche Ausbildung der Handwerker vom Gesichtspunkte der 
gewerbepolitischen Bestrebungen zu Gunsten des Handwerks aus. Der 
Lehrvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis, wie ein anderer Ar— 
beitsvertrag, aber es ist im Hinblick auf den in Aussicht genommenen 
Zweck, die praktische Erlernung des Gewerbes, von einer besonders 
qualifizierten Art. Es ist unter den erwähnten Umständen verfehlt, 
daß die G.O. unter den Hilfsarbeitern im 8 73 an dritter Stelle auch 
die „Lehrlinge“ aufzählt; diese hätten im 8 73 zumindest besonders 
behandelt werden müssen. Von Interesse ist das Erkenntnis des 
V. G.H. vom 6. April 1898, 3. 1822, Budw. 11.596, nach welchem 
unter Gewerbeinhaber im Sinne der Gewerbeordnung nur befugte 
Gewerbetreibende verstanden werden. (Ein ausschließlich in der Kon— 
torarbeit einer fabriksmößig betriebenen Gewerbeunternehmung ver— 
wendeter Praktikant ist kein Lehrling im Sinne der G.O. Erk. des 
V.G.H. vom 2. April 1918, 3. 3498, Budw. 9518.) 
Aus der Rücksichtnahme auf die früher erwähnten Momente 
ergeben sich für die gesetzliche Regelung des Lehrlingsvertrages ver— 
schiedene Folgerungen. Wäre der Lehrvbertrag ein gewöhnlicher Ar— 
beitsvertrag, so můßten die beiden Vertragsparteien völlig gleichbe— 
echtigt und rechtlich gleichgeordnet sein; da aber der Lehrling dem 
Schutze des Lehrherrn anvertraut ist und dessen Erziehung und Un— 
terricht genießen soll, so ergibt sich daraus ein Verhaͤltnis der Unter— 
ordnung des Lehrlings unker den Lehrherrn, dem ja über den Lehr— 
ling eine Schutz- und Erziehungsgewali zusteht; dies wird um so 
notwendiger sein Menschen gegenuͤber, die meistens in einem sehr 
jugendlichen Alter zwischen 14518 Jahren stehen und daher einer 
besonderen Aufsicht bedürfen. Es muß hier übrigens bemerkt werden, 
daß für die Aufnahme als Lehrling keine bestimmte Allersgrenze 
festgesetzt ist und daher auch großjährige Personen als Lehrlinge auf⸗ 
genommen werden können, was des öfteren zu Mißbräuchen und 
Umgehungen des Gesetzes führt. Die Aufnahme als Lehrling darf 
684
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.