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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

wenn der Lehrling sich einer der im 8 82, lit. d, e, f᷑ und g rück— 
sichtlich der Hilfsarbeiter bezeichneten Handlungen zu Schulden 
kommen läßt. (8 82 bezeichnet die Gründe für die sofortige Ent— 
lassung eines Hilfsarbeiters); 
wenn der Lehrling mit einer abschreckenden Krankheit behaftet 
ist oder über drei Monate durch Krankheit an der Arbeit ver— 
hindert ist; 
wenn der Lehrling durch längere Zeit als einen Monat gefäng— 
lich angehalten wird. 
II. Von Seite des Lehrlings bzw. seiner gesetzlichen Vertreter: 
Wenn der Lehrling ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehr— 
derhältnisse nicht verbleiben kann; 
wenn der Lehrherr die im obliegenden Pflichten gröblich ver— 
nachlässigt, den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen 
Handlungen zu verleiten sucht oder, sei es das Recht der väter— 
lichen Zucht selbst mißbraucht, sei es den Lehrling gegen Miß— 
handlungen von Seite der Arbeits- und Hausgenossen zu 
schützen unterläßt: 
wenn der Lehrherr durch mehr als einen Monat gefänglich an— 
gehalten wird oder auch bei kürzerer Zeit, wenn nicht für den 
Lebensunterhalt des Lehrlings gesorgt ist; 
wenn dem Lehrherrn durch Straferkenntnis das Gewerbe zeit— 
lich eingestellt wird; 
wenn der Lehrherr mit seiner Gewerbeunternehmung in eine 
andere Gemeinde übersiedelt; doch muß die Lösung des Verhält— 
nisses binnen zwei Monaten nach der Übersiedlung stattfinden. 
Die G.O. spricht im 8 102 auch von einer „Kündigung“ des 
Lehrverhältnisses, der zitierte Paragraph führt auch den Titel Kün— 
digung“, beim Lehrverhältnisse, dessen Dauer im Lehrvertrage im 
orhinein genau festgesetzt ist, wird im vorhinein nicht an die Mög— 
ichkei gedacht, das Lehrverhältnis früher enden zu lassen, bevor der 
eabsichtigte Erfolg, die praktische Erlernung des Gewerbes, nicht voll 
rreicht ist, gerade im Hinblick auf diesen beabsichtigten Zweck wird, 
ine entsprechende Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrbertrag in 
lussicht genommen. Die Gründe, welche bei einem gewöhnlichen 
Arbeiteberhalinsse die Möglichkeit einer Kündigung vrechtfertigen, 
legen beim Lehrverhältnisse nicht vor. Es kann sich daher auch hier 
nicht um eine „Kuündigung“ im normalen Sinne handeln, sondern 
ur um ein vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus Anlaß 
esonderer im Gesetze vorgesehener Umsiande; im vorliegenden Falle 
im eine gewisse Abschwächung der im F 1016G.O. geregelten sofor— 
igen Auflösung des Lehrverhältnisses. In diesem Sinne gestattet der 
3) 
— 179 — 
—
	        

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Bedarf Und Absatzmöglichkeiten in Sowjetrußland. Schlüchterer, 1926.
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