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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, daß sie sie nicht so billig ex— 
halten, daß die Zukunft der Rasse gefährdet wird.“ 
Durch den Abschluß des Arbeitsvertrages entsteht zwischen dem 
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer das privatrechtliche Arbeitsver— 
hältnis; gleichzeitig gelangt sozusagen automatisch auf Grund der Be— 
stimmungen des Arbeiterschutzrechtes zwischen dem Staate und dem 
Arbeitgeber ein öffentlichrechtliches Verhältnis zur Entstehung; der 
Arbeiterschutz ist jedoch keinesmegs ein Bestandteil des Arbeitsver— 
trages, zumal er doch ohne Bestand eines Arbeitsvertrages Pflichten 
hegründen kann und einen ganz anderen, vorwiegend durch das öffent— 
liche Interesse diktierten Inhalt hat, als der Arbeitsvertrag, nämlich 
die Fürsorge des Staates für seinen als Arbeitnehmer beschäftigten 
Bürger. Wenn die aus dem Arbeitsvertrage sich ergebenden Pflichten 
nicht erfüllt werden, so hat sich der an deren Erfüllung interessierte 
Veiragsteil, dem ja aus dem Arbeitsvertrage ein subjektiver Rechts— 
anspruch zusteht, zur Verwirklichung desselben an die zuständige Ge— 
richtsstelle zu wenden; im Falle der Nichterfüllung der Pflichten des 
Arbeiterschuützrechtes kann sich der Arbeitnehmer, für den das Arbeiter- 
schutzrecht, wie früher bemerkt, übehaupt kein Rechtsverhältnis schafft, 
nicht direkt an den betreffenden Arbeitgeber halten, sondern er muß 
sich an das Organ der staatlichen Gewerbeinspektion wenden. 
Bezüglich der Berechtigungdes Staates,die Frei— 
heit in der Gestaltungsdes Arbeitsverhältnisses 
zu Gunsten des einen Vertragschließenden einzu— 
schränken, also zur Herausgabe von Vorschriften des Arbeiter- 
schutzrechtes glauben wir, uns den Anschauungen Paulsens („System 
der Ethik mit einem Umriß der Staats- und Gesellschaftslehre“, 
Berlin, bei W. Hertz, 1897) anschließen zu sollen. Paulsen formuliert 
Umfana und Grenzen der Staatstätigkeit folgendermaßen: 
„J. Die Staatstätigkeit ist um so notwendiger, je unmittelbarer 
ein Tätigkeitsgebiet für das Leben der Gesamtheit Wichtigkeit hat und 
je weniger durch spontane Tätigkeit der einzelnen oder ihrer freien 
Vereiniqungen eine befriedigende Lösung der Aufgaben gesichert ist. 
2. Die Staatstätigkeit ist um so möglicher, je mehr es sich um 
gleichartige und unpersönliche, kontrollierbare und erzwingbare Dinge 
handelt; umgekehrt: je persönlicher und individualisierter, je weniger 
dem Zwang und der Kontrolle zugänglich ein Tätigkeitsgebiet ist, desto 
mehr entzieht es sich der öffentlichen Regelung.“ 
Das moderne Industriesystem hat für den Staat und für die 
Volkswirtschaft ohne Zweifel auch sehr günstieg Folgen, aber es ist 
auch die Quelle sehr dbedeutender Gefahren für weite Schichten der 
menschlichen Gesellschaft, die auszuschließen weder in der Macht und 
188
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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