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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

So bestimmt der 8 15 der mährischen Dienstbotenordnung vom 
2. Mai 1886: 
„Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der 
Dienstbote seine Kleidungs- und Wäschestücke und sein sonstigen Hab— 
seligkeiten außer dem Haͤuse, wo er dient, nicht aufbewahren. 
Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen 
Behältnisse von Seite des Dienstgebers ohne Angabe eines Grundes 
in seiner und eines unbefangenen Zeugen Gegenwart gefallen lassen.“ 
Auch der 8 16 ist nicht uninteressant, er lautet: 
„Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet, alles, was 
ihm zur Aufsicht, Besorgung und Verwahrung übergeben oder sonst 
anvertraut wurde, dem Dienstgeber ordenilich zurückzustellen und auf 
Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit 
sich nimmt, vor deren Wegbringung in seiner und eines unbefan— 
genen Zeguen Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen. 
Fiür Abgänge oder durch Verschulden des Dienstboten entstau— 
dene Beschädigungen ist der Dienstgeber Ersatz zu fordern und bis 
zur Austragung der Sache einen entsprechenden Teil des Lohnes des 
Dienstboten zurückzubehalten berechtigt.“ 
Es muß wohl zugegben werden, daß besonders die Bestim⸗ 
mungen des Absatzes 2 des 8 15 mit einer modernen Regelung des 
Arbeitsverhältnisses gar nichts zu tun hat! Wenn man sich diese Ge— 
setzesstelle, die doch erst aus dem Jahre 1886 stammt, vor Augen 
hält, kann man Anton Menger schwer widersprechen, wenn er sagt, 
daß sich keine Erscheinung in unserer bürgerlichen Gesellschaft so sehr 
der Sklaverei und der Veibeigenschaft nähert als das Gesindeverhält⸗ 
nis und daß kein Teil unseres Privatrechtessystems so sehr zurückge— 
hieben ist und so sehr an die Leibeigenschaft und an ühnliche gewalt⸗ 
ätige Herrschaftsverhältnisse der feudalen Gesellschaftsordnung er⸗ 
innert, wie das Gesinderecht. (Das bürgerliche Recht und die vesib— 
losen Voltsklassen. Seite 164 und 178.) 
Der 8 18 bestimmt, daß der Dienstgeber dem Dienstboten nicht 
mehr und schwerere Arbeiten aufbürden darf, als dersfelbe nach seinen 
Kräften zu leisten vermag, und der 8 20 schreibt vor, daß die Kost, 
wo sie gebührt, gesund und hinreichend sein muß. Dagegen hält es 
die mährische Dienstbotenordnung für überflüssig, fich auch um die 
Wohnung des Arbeitnehmers zu kümmern und dafür zu sorgen, daß 
auch bei diesem so wichtigen Teile der Pflichten des Dienstgebers eine 
Gefährdung der persönlichen Güter des Dienftboten, der Gesundheit. 
der Arbeitskraft und der Sittlichkeit hintangehalten wird. Auffaällig 
ist auch, wie verschieden die Bestimmungen der mährischen Dienst⸗ 
botenordnung die Ehre des Dienstgebers und die Ebre des Dienst—
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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