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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

8 16. III. Arbeitspausen. 
Die hygienische Begründung der Arbeits— 
dausen, welche den Arbeitstag unterbrechen müssen und welche 
auch deshalb geregelt werden müssen, da ohne eine solche Regelung 
der in den ganzen Arbeitstag hineingelegt Achtstundentag dadurch 
illusorisch gemacht werden könnte, daß die Arbeitspausen willkürlich 
festgesetzt werden könnten, ist in den von der Arbeitsgemeinschaft der 
reichsdeutschen Gewerbeäörzte im Jahre 1924 veröffentlichten Leit— 
ätzen über Einhaltung von Arbeitspausen gegeben. Im Hinblick auf 
die Wichtigkeit dieser Leitsätze folgen dieselben im Wortlaute. 
AÄrztliche Leitsätze über Einhaltung von Arbeitspausen: 
„G. Jede längere Arbeit — körperliche oder geistige — muß 
onrch Ruhepausen unterbrochen werden; wenn dies nicht geschieht, 
steigt die Ermüdung unverhältnismäßig rasch an, während sich die 
Leistungsfähigkeit erheblich vermindert. Die Notwendigkeit der Ruhe— 
pausen ist durch wissenschaftliche Untersuchungen und vraktische Er— 
ahrungen begründet. 
2. Die entsprechenden Ruhepausen müssen in den Arbeitsgang 
elbst eingeschaltet werden. Es ist unphysiologisch, die Ruhepausen 
vährend der Arbeit fortfallen zu lassen in der Annahme, sich nach 
Arbeitsschluß genügend ausruhen zu können. Zeitpunkt der Pausen— 
einschaltung und Dauer der Pausen hängen von der Eigenart und 
Dauer der Arbeit ab; sie müssen sich oft auch nach äußeren Umständen 
Zuasverbindungen usw.) richten. 
3. Normalerweise nimmt die Leistungsfähigkeit um die Mittags— 
zeit ab; die physiologische Kurve der Tagesleistung zeigt hier eine 
Senkung, welche diese Zeit als die naturgemäße Hauptruhezeit er— 
scheinen läßt, bestimmt zur Ruhe und Nahrungsaufnahme (geteilte 
Arbeitszeit). Für diese beiden Zwecke ist eine tatsächliche Ruhepause 
on mindestens einer Stunde notwendig, vorausgesetzt, daß der Ar— 
beiter keine weiten Wege zwischen Arbeitsstätte und Eßstätte zu machen 
hat. Sind größere Wege zwischen Arbeitsplatz und Eßplatz ( Wohnung) 
zurückzulegen, so muß die Pause entsprechend verlängert werden. Dies 
gilt auch für Giftarbeiter zwecks genügender Reinigung und Kleider— 
wechsels. 
Für Arbeiter, welche infolge zu weiter Entfernung die Mahl— 
zeiten nicht zu Hause einnehmen können, sind Aufenthaltsräume in 
möglichster Nähe der Arbeitsstätte bereitzustellen; die wohnliche Aus— 
tattung derselben trägt wesentlich zur Erholung bei. 
4. Die ungeteilte (englische) Arbeitszeit ist ein Produkt der 
Großstadtbildung. Gewissen äußeren Vorzügen stehen erhebliche 
arbeitsphysiologische Nachteile gegenüber, welche diese Gliederung der
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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