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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

ger Dauer im Haushalte. (8 2.) Die Veschäftigung von fremden Kin— 
dern mit den im 8 2 genannten Leistungen wird also als Kinderarbeit 
anzusehen sein! 
Die Beschränkung der Kinderarbeit wird nun eine verschiedene 
sein nach 8 10 des Achtstundenzeitgesetzes und nach 8 4 des Kinder— 
arbeitgesetzes. In den im 8 1 des erstgenannten Gesetzes aufgegzähl— 
ten Unternehmungen, darunter also besonders in den der Gewerbe— 
ordnung unterworfenen oder gewerbsmäßig betriebenen Unterneh— 
mungen, bei Bergbaubetrieben, unter und auf der Erdoberfläche, ist 
die Beschäftigung von Kindern vor dem vollendeten 14. Lebensjahre 
gegen Entlohnung bedingungslos verboten. Der 8 4 des Kinder— 
arbeitsgesetzes erlaubt grundsätzlich die Verwendung oder sonstige Be— 
schäftigung von Kindern nur insoweit „als sie dadurch in ihrer Ge— 
sundheit nicht geschädigt, in ihrer körperlichen und geistigen Entwick— 
lung oder in ihrer Sittlichkeit nicht gefährdet und in der Erfüllung 
hrer Schulpflicht nicht behindert werden“; verbietet aber die Verwen— 
dung von Kindern zur Arbeit nur vor dem vollendeten 10. Lebens— 
jahre und läßt die Verwendung von Kindern nach dem vollendeten 
10. Lebensjahre in der Landwirtschaft und im Haushalte zu leichten 
Arbeiten zu. In den im 8 1 des Achtstundenzeitgesetzes genannten 
Unternehmungen ist demnach der Kinderschutz ein ungleich weitgehen— 
derer als bei der Verwendung von Kindern in anderen Unterneh— 
mungen. Die Verwendung von Kindern an Schultagen (nicht länger 
als 2 Stunden, nicht vor dem Vormittagsunterrichte und nicht in den 
dem Nachmittagsunterrichte unmitelbar vorangehenden 2 Sunden) 
und an schulfreien Tagen (nicht länger als 4 Stunden, in der Land— 
wirtschaft und im Haushalte nicht länger als 6 Stunden), die Ruhe 
zur Nachtzeit, regelt F 5, Ausnahmen für unaufschiebbare Arbeiten 
borübergehender Natur 8 6. Von besonderer Wichtigkeit ist ein dem 
Gesetze angeschlossenes Verzeichnis von Betriebsstätten, in denen gemäß 
87 Kinder überhaupt nicht zur Arbeit verwendet oder sonst beschäftigt 
werden dürfen; der Minister für soßiale Fürsorge kann dieses Ver— 
zeichnis ergänzen und andere weitergehende Beschränkungen der Arbeit 
und sonstigen Beschäftigung von Kindern verfügen. In diesem Ver— 
zeichnisse sind angeführt J. Verbotene Betriebsstfätten, II. Verbotene 
Beschäftigungen. Den Lohnschutz fremder Kinder regelt der 8 9 in 
der Weise, daß in Anrechnung auf den Geldlohn bloß Wohnung, Klei— 
dung, Lebensmittel und Schulrequisiten zugewendet werden dürfen; 
der angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen. 
Geistige Getränke dürfen als Entgelt Kindern nicht verabreicht wer— 
den, geistige Getränke und Tabak dürfen während oder anläßlich der 
Arbeit überhaupt nicht gegeben werden. J
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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