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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Schwangerschaft stehenden Frauen und deren Kindern aus schwerer 
Arbeit in dieser Zeit drohen, wird die Arbeitsenthaltung in den letzten 
Schwangerschaftswochen und eine mehrere Wochen dauernde Schonung 
nach der Entbindung verlangt werden müssen. Schon der inter— 
nationale Kongreß für Hygiene vom Jahre 1900 hat die Forderung 
aufgestellt, daß jede Arbeiterin Anspruch auf Ruhe während der letzten 
drei Monate der Schwangerschaft habe. Die gleiche Forderung erhob 
der Kongreß für Geburtshilfe und Frauenheilkunde in Nantes im 
Jahre 1901. Als erster Staat hat die Schweiz im Jahre 1877 einen 
Mutterschutz eingeführt, indem gesetzlich bestimmt wurde, daß der 
Wöchnerinnenschutz auf acht Wochen, wovon zwei auf die Zeit vor der 
Entbindung fallen dürfen, auszudehnen sei; bei dem Wiedereintritt 
der Wöchnerin in die Fabrik müssen nachweislich sechs Wochen seit der 
Niederkunft verstrichen sein. Im Jahre 1878 folgte dem Beispiele der 
Schweiz das Deutsche Reich, dann Ungarn, Osterreich, Belgien und 
die Niederlande. Auf der internationalen Arbeiterschutzkonferenz in 
Berlin, auf der 15 Staaten vertreten waren, wurde einstimmig be— 
schlossen, daß Wöchnerinnen erst nach Ablauf von, vier Wochen nach 
hrer Niederkunft beschäftigt werden dürfen. Dieser Beschluß hatte 
entfprechende gesetzliche Maßnahmen in einer Reihe von Staaten zur 
Folge. Der Mutterschutz ist derzeit in der Schweiz und in Deutschland 
am meisten fortgeschritten. Nach 8 137 der deutschen Gewerbeordnung 
dürfen „Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen 
während acht Wochen nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist 
an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs 
Wochen verflossen sind“. Diese Schutzzeit von acht Wochen ist zwar 
länger als die im 8 94 unserer Gewerbeordnung vorgesehene Schutz-— 
zeit vonn, sechs Wochen nach der Niederkunft“, aber der 8 137 der 
deutschen Gewerbeordnung gilt nur für solche Betriebe, in denen in 
der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, während der 
8 94 unserer G.O, für alle gewerblichen Betriebe gilt. Der Wöchne— 
innenschutz ist auch vom rassenhygienischen Gesichtspunkte aus hon 
der allergroͤßten Wichtigkeit, denn das werdende Kind wird am besten 
geschützt, wenn man die Mutter schützt. Ein entsprechender Schutz 
bew eine entsprechende Schutzfrist nach der Entbindung soll nament— 
lich der Mutter die Möglichkeit bieten, den hygienischen Anforderun— 
gen der Säuglingspflege und Säuglingsernährung zu entsprechen, 
dag am allerbesten, wenn die Mutter dazu fähig ist, durch das 
Stillen des Säuglings geschieht. „Tatsache ist, daß die Brusternäh— 
rung gerade unter ungünstigen hygienischen Verhältnissen der armen 
hevolkerung wie ein Talisman das Kind schützt und es Schädlichteiten 
spielend überwinden läßt, denen künstlich Genährte nur Zu leicht 
liegen“, fagle Professor Escherich-Wien in einem am vierten inter—
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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