Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Bezüglich der Organisationdes Betriebsrates ist 
zu bemerken, daß dessen Mitglieder bzw. Ersatzmänner in direkter, 
geheimer Wahl und zwar in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit— 
nehmern nach dem Grundsatze der verhältnismäßigen Vertretung 
gewählt werden. Die Wahl der Angestelltenvertreter erfolgt gesondert. 
Aktives Wahlrecht haben die zur Zeit der Wahlausschreibung bereits 
3 Monate im Betriebe beschäftigten, über 18 Jahre alten, im Genusse 
der bürgerlichen Rechte stehenden Arbeitnehmer; das passive Wahl— 
recht setzt den Besitz des Gemeindewahlrechtes, Vollendung des 24. Le— 
bhensjahres und den Umstand voraus, daß ein Arbeitnehmer wenig— 
stens 6 Monate im Betriebe und 83 Jahre beim Bergbaue im Reviere 
beschäftigt ist. Die Wahl wird geleitet durch eine über Vorschlag der 
Bergwerksorganisationen vom zuständigen Revierbergamte ernannten 
3—gliedrigen Wahlkommission, gegen die Art der Wahlen und deren 
Ergebnisse ist Beschwerde beim Revierbergamte binnen 8 Tagen zu— 
läsfig, dessen binnen 8 Tagen zu erfolgende Entscheidung ist endgiltig. 
Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt 2 Jahre, wenn aber 
zwei Drittel der Wahlberechtigten dessen Rücktritt verlangen, ist der— 
selbe binnen 14 Tagen nach Stellung des Antrages vom Revierberg- 
Imte aufzulösen und gleichzeitig die Neuwahl auszuschreiben. Die Funk— 
lion eines Mitgliedes endet sonst durch Austritt aus der Beschäftigung 
im Betriebe und durch Verlust der Wählbarkeit. 
Die Mitgliedschaft im Betriebsrate ist ein Ehren— 
amt, es gebührt bloß eine Entschädigung für den unvermeidlichen 
Verdienstentgang. Von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen 
des 811, welche den Schutz der Mitglieder des Betriebsrates bezwecken: 
Der Betriebsinhaber oder dessen Bevollmächtigte dürfen die Arbeiter 
ind Angestellten bei der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tä⸗ 
tigbeit als Mitglieder des Betriebs— und Revierrates weder beschrän⸗ 
ken noch benachleiligen. Die Mitglieder des Betriebs- und Revierrates 
können während ihrer Amtierung nur mit Zustimmung des Schie ds⸗ 
gerichtes aus dem Dienste entlassen werden; diese Zustimmung ist 
aber in folgenden Fällen nicht erforderlich; wenn ein Mitglied des 
hetriebs⸗ oder Revierrates wegen eines Verbrechens, eines Vergehens 
gder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche 
Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt wurde, ferner wenn es seinen 
Arbeitgeber, dessen Vertreter oder Familien mitglied oder seinen 
Arbeitsgenossen schlecht behandelt, insbesondere die Freiheit seiner 
sberzeugung bedroht, endlich, wenn es die letzaenannten Personen 
gröblich beleidigt hat.“ 
Der Betriebsrat richtet sich nach einem vom Revierrate beschlos⸗ 
senen Statute, das nach einem vom Ministerium für öffentliche Arbei— 
en herausgegebenen Musterstatute verfaßt ist; Beschlüsse werden mit 
— 317 —
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutschen Hypotheken-Aktien-Banken. Aue, 1877.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.