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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Unternehmungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital wenig— 
stens 1,000. 000 K beträgt, mit Ausnahme von Unternehmungen, die 
Aufgaben politischer Gesellschaften oder Parteien, kultureller oͤder ge⸗ 
meinnütziger Organisationen gewidmet sind“. Die Entsendung von De— 
legierten hat zu erfolgen in die Sitzungen des „Verwaltungs- und 
Aufsichtsrates“; der Gesetzgeber hat offenbar an die Sitzungen des 
Vorstandes“ gedacht, von dem in den Art. 209 und 227 des HGandels 
gesetzbuches die Rede ist, das Gesetz gebraucht aber den Ausdruc „Ver⸗ 
waltungsrat“. Dem Vorsitzenden des B.A. ist jede ordentliche Sitzung 
dieser Ogane zugleich mit deren Programme anzuzeigen. der Bo 
hat das Recht in die Sitzungen seinen Delegierten zu entsenden, der 
jedoch nur ein Mitglied des B.A. sein kann und wenigstens 80 Jahre 
alt und mindestens8 Jahre im Betriebe beschäftigt sein muß. In 
Unternehmungen bis 1000 Arbeitnehmer sind ꝰ Delegierte zu entsen— 
den, von 1001 bis 8000 drei und in den übrigen über 8000 Arbeit 
nehmer zählenden Unetrnehmungen vier Delegierte. Sind in einem 
Betriebe mindestens 50 Angestellte, so ist in der angeführten Zahl der 
Delegierten auch ein Angestellter zu entsenden. Die Generalversamm— 
lung ist auf gleiche Weise zu beschicken. Die Delegierten des BeN. in 
Verwaltungsrate und in der Generalversammlung haben kein Sunn— 
recht, sie haben keinen Anspruch auf eine Entlohnung, bloß auf die 
Barauslagen und den eingebüßten Lohn, insoferne sie durch die Sitzung 
des Verwaltungsrales oder durch die Generalversammlung verhindert 
waren. Sie sind verpflichtet vollkommene Verschwiegenheit über das, 
was ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit ausdrückth als vertraulich 
bezeichnet wurde, zu bewahren. 
Außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsvates, in denen bloß 
über finanzielle und persönliche Fragen der Betriebsleitung verhandell 
wird, müssen nicht dem Betriebsausschuß angezeigt werden, da sie ohne 
dessen Delegierte abgehalten werden nnen (8 6). 
Das Gesetz sorgt für die Sicherstellung der Efüllung der dem 
Unternehmer bzw. der Betriebsleitung obliegenden Pflichten durch ent— 
prechende Strafbestimmundgen. Nach 8 29, Abs. 1, macht sich 
der Unternehmer oder sein Vertreter, welcher den Betriebsausschuß 
absichtlich in der Erfüllung seiner Aufgaben hindert und nicht die ihm 
in diesem Gesetze, namentlich aber im 84 Abs. b) und 0) auferlegten 
Pflichten GVerpflichtung der Betriebsleitung zur Verständigung des 
Vorsitzenden des B.⸗A. von einem kommissionellen Verfahren oder von 
der Ankunft eines Aufsichtsorganes. Verpflichtung zur Berichterstat⸗ 
tung wenigstens alle drei Monalte über den Geschäfts⸗ und Verwal⸗ 
lungsstand des Betriebes, über seine Leistungsfähigkeit und über die 
Absichten für die Zukunft) erfüllt, einer Übertretung schuldig und 
338 —
	        

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Das Geldwesen Frankreichs Zur Zeit Der Ersten Revolution Bis Zum Ende Der Papiergeldwährung. Verlag von Karl J. Trübner, 1914.
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