Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

mit jenen Beisitzern, die erschienen sind, beim Oberschiedsgericht der 
Vorsitzende mit den Berufsrichtern entscheidet. In der Einladung ist 
auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.“ 
Diese Bestimmung verstößt gegen den vom Gesetzgeber mit Recht 
in diesem Gesetze verwirklichten Grundsatze der Heranziehung von 
Vertretern der Unternehmer, Angestellten und Arbeiter zur Recht— 
sprechung; der Gesetzgeber wollte durch deren Heranziehung das gericht⸗ 
liche Verfahren den Parteien näher bringen und den Gerichten die 
Mitwirkung von mit den Verhältnissen in jeder Richtung vertrauten 
Personen sichern. Durch die zitierte Bestimmung des 8185, Abs. 2, 
wird nun eine Partei für die Vernachlässigung der Amtspflichten 
eines Beisitzers oder auch dafür, daß ein solcher ohne Pflichtenbernach— 
lässigung aus zwingenden Gründen nicht erscheinen konnte, geftraft, 
indem in einem solchen Falle auf die dem Gesetze (8 8, Abf. 1) voll- 
kommen entsprechende Zusamensetzung der Señate, ja beim Ober— 
schiedsgerichte eventuell uͤberhaupt auf die Mitwirkung der Laienbei— 
sitzer verzichtet wird. Dieser Ausweg aus den Schwierigkeiten, die sich 
manchmal der Bemühung entgegenstellen, dem Gesetze entsprechend 
zusammengesetzte Senate zustandezubringen, ist zwar einfach, wäre 
aber besser vermieden worden und auch zu vermeiden gewesen. 
8 27. Arbeitskämpfe. Allgemeines 
Wenn in Angelegenheit der Gewinnung eines Einflusses auf 
wunschgemäße Gestaltung des Arbeitsverhältnisses eine Vertrags— 
partei im Wege des Verhandelns oder durch Anrufung einer Stelle, 
die zur Anbahnung eines Vergleiches oder zur Herausgabe einer 
Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse berufen 
ist, nicht das gewünschte Ziel: die Vereinbarung günstigerer Arbeits- 
bedingungen, erreicht, so kann diese Vertragspartei den Versuch 
unternehmen, zu diesem Ziele durch andere Miltel zu gelangen, nicht 
durch die bisher angewendeten friedlichen Mittel, sondern durch 
Kampfmittel. Das Ziel wird das gleiche bleiben: Das Zustande 
kommen einer Vereinbarung über günstigere Arbeitsbedingungen; 
die Mittel aber, die zur Erreichung dieses Zieles dienen sollen, werden 
nicht Mittel sein, welche beim friedlichen Verhandeln in Betracht 
kommen, sondern Mittel, welche für die Erzwingung der aufgestellten 
Forderungen zweckdienlich erschienen. 
Im Vorstehenden wurde der Ausdruck „Vertragspartei“ in dem 
Sinne gebraucht, daß als solche immer eine Mehrzahl von Interessen— 
ten, von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, in Betracht kommt, denn 
Kampfmittel, von denen hier die Rede sein soll, werden immer von 
einer Mehrzahl von Beteiligten auf Grund gegenseitiger Verstän— 
365
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.