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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Die Streikunterstützung wird, wie früher bemerkt, aus 
den Mitteln jeder Gewerkschaft aqufzubringen sein. Nach 8 88 der 
Satzungen ist es daher auch Pflicht jeder einzelnen Gewerkschaft, sich 
bei der Beschlußfassung über Arbeitseinstellungen immer im Rahmen 
der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit zu halten. Wenn jedoch 
die Weiterführung eines Streikes oder die Abwehr einer Aussperrung 
im Interesse aller Gewerkschaften nötig ist, aber infolge ihres Um— 
fanges oder aus anderen Ursachen nur mit außerordentlichen Mitteln 
möglich ist, so kann die beteiligte Gewerkschaft die Hilfe des Bundes 
anrufen. Der Antrag ist an den Bundesvorstand zu richten (8 89). 
Erste Voraussetzung der Gewährung der Unterstützung durch den 
Bund ist, daß die Gewerkschaft bei Einleitung des Kampfes die gebo— 
tene Vorsicht geübt und die gewerkschaftlichen Regeln beachtet hat; fer— 
ner muß die Gewerkschaft vor der Jnanspruchnahme der Bundeshilfe 
die eigenen Mitglieder zu angemessenen Extrabeiträgen herangezogen 
haben, ihre Unterstützungssätze müssen sich in den allgemein üblichen 
Grenzen halten und insbesondere mit den eigenen Mitgliederbeiträgen 
im Einklang stehen, und endlich muß die Gewerkschafl dem Bundes— 
porstand das Mitbestimmungsrecht über alle taktischen Maßnahmen 
und über die Leitung des Kampfes bis zu seiner Beendigung ein— 
räumen. Die Satzungen des Gewerkschaftsbundes regeln die Form der 
Entscheidung über die Bundeshilfe und die Art der Aufbringung der 
finanziellen Mittel für dieselbe. Streikunterstützungen wird auch aus— 
gezahlt an Mitglieder, die wegen Verweigerung von Streikarbeit ent— 
lafsen werden, wenn sich diese vorher mit ihrer zuständigen Verbands— 
vertretung in Verbindung gesetzt und deren Zustimmung zu der 
Arbeitsverweigerung erlangt haben. Auch solche Mitglieder erhalten 
Streikunterstützung, welche durch einen Streik, an dem sie selbst nicht 
beteiligt sind, an der Fortsetzung ihrer Arbeit gehindert werden oder 
welche durch Teilstreik eines anderen Berufes im gleichen Betrieb 
arbeitslos werden, wenn ihnen wegen besonderer Umstände Streik- 
unterstützung zugebilligt wird. 
Die Beendigung des Streikes wird durch Abschluß einer Gesamt— 
vereinbarung erfolgen; nach den in Rede stehenden Streikregeln berei— 
tet den Abschluß derselben eine „Verhandlungskommission“ vor, welche 
die Verhandlungen führt. Der Inhalt der Vereinbarung wird von 
dem Erfolge der Streikenden abhängen; die Frage der Wiederauf— 
nahme der Streikenden, des Ausschlusses von Maßregeln werden hie— 
bei von besonderer Wichtigkeit sein. J 
Bei der Vielseitigkeit des Arbeitsverhältnisses sind auch die 
Ursachen, aus welchen es zu Streiks kommt, sehr verschiedenartig. 
Vei der überragenden Bedeutung der Lohnfrage spielt diese hier eine 
große Rolle sowohl bezüglich der eigentlichen Lohnhöhe, als auch be— 
34372
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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