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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. Allgemeiner Teil
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

zuteilen. Der Revierbeamte hat nach diesem Ministerialerlasse weiters 
darauf zu sehen, daß bei jedem Werk das im 8 209 a. b. G. vorge— 
schriebene Mannschaftsbuch vorhanden sei und genau geführt werde. 
, Der 8 209 a. b. G. schreibt nämlich vor: „Bei jedem Werke ist 
über alle Bergarbeiter und Aufseher ein ausführliches Mannschafts- 
buch zu führen; dieses muß der Berg- und politischen Behörde, fo oft 
es verlangt wird, vorgelegt werden.“ 
Bezüglich der Dienstordnung ist noch zu bemerken, daß nach 82 
des Gesetzes vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 144, über die Betriebs und 
Revierrale beim Bergbau, von dem später wird gesprochen werden, zu 
den Aufgaben des Betriebsrates Punkt 1) auch gehört die Mitwir— 
tung bei der Überwachung der Einhaltung und Durchführung der 
bergpoligeilichen gesetzlichen Bestimmungen oder der behördlichen An— 
ordnungen über Arbeiterschutz und Betriebshygiene und der Hand— 
habung der Arbeitsordnung sowie die Teilnahme an den Lezüglichen 
kommuüͤsionellen Amtshandlungen. Zu den Aufgaben des Revierrates 
ehört, nach 8 19 des zitierten Gefetzes (Punkt 8) auch die Mitwir— 
kung bei der Erlassung einer einheitlichen Arbeitsordnung für das 
danze Revier; die Erlassung oder Abänderung von Dienst- oder 
Arbeitsordnungen ist nur nach Zustimmung des Revierrates zulässig. 
Nach 8 208 des a. B. G., Absatz 1 (Absatz 2 wurde durch das 
Gesetz vom 17. Oktober 1919, Slg. Nr. 571 aufgehohen) ist jedem 
Vergarbeiter bei seinem Austritt ein Abkehrschein (Entlaßschein) als⸗ 
zufertigen, in welchem die Arbeiterklasse, in welche er gehört, die Bru⸗ 
derlode welcher er einverleibt ist, und die Zeit, seit welcher er in die— 
elbe eingezahlt hat, endlich der Tag des Ein- und Austrittes ange— 
führt werden muß. 
p.. ‚Betriebsvpereinbarungen zwischen Arbeitgeber und 
Arbeiterschaft bzw. deren Vertretung, können zwar abgeschlossen wer— 
den, da aber die Regelung des Arbeitsverhältnisses durch Tarifver— 
tꝛzäge mmer mehr an Bedeutung gewinnt, spielen sie eine geringere 
Role; gesetzliche Vorschriften über solche fehlen. — 
. Der Abschluß einer „Betriebsbereinbarung“ wird besonders bei 
er Herausgabe von Vorschriften für den einzeinen Betrieb, von Be— 
trieboͤdorschuflen oder Dienstvorschriften praktisch in Betracht kom— 
men können. Da nach 8 88a der G.O. Arbeitsordnung zwingend 
orgeschrieben ist nur bei Gewerbeunternehmungen mit mehr als 
Hilfsarbeitern, so wird bei Herausgabe einer Arbeitsordnung für 
Vetriebe von weniger als 20 Hilfsarbeitern der Weg einer Betriebs⸗ 
dereinbarung in Betracht gezogen werden können; da ferner nach 81 
des Betriebsausschußgeseßes nur für Betriebe, mit mindestens 
z Hilfsarbeitern die Errichtung eines Betriebsausschusses obligato⸗ 
risch ist, so wind wenn für Betriebe von weniger als 80 Hilfsarbeitern
	        

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Die Deutsche Mark von 1914-1924. Schuster, 1925.
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