Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. Allgemeiner Teil
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Rechtswege suchen“. (81). Es bestehen zwei Möglichkeiten für die Ent— 
scheidung der Verwaltungsbehörde über privatrechtliche Ansprüche: 
Ganzliche oder teilweise Zuerkennung des geltend gemachten Anspru— 
ches; oder dessen gänzliche oder teilweise Abweisung. Im ersten Falle 
kann die dadurch betroffene Partei mittels negativer Feststellungs— 
klage den Ausspruch begehren, daß der durch die Entscheidung der 
Verwaltungsbehörde anerkannte Anspruch überhaupt oder zum Teile 
nicht zu Recht besteht. Im zweiten Falle kann die den Anspruch geltend 
machende Partei ihn ganz oder teilweise mittels Feststellungsklage oder 
deistungsklage erheben. Die Klage ist nicht gegen die Verwaltungs— 
behörde, welche die bemängelte Entscheidung herausgegeben hat, ge— 
richtet, sondern gegen die Partei, der seitens der Verwaltungsbehörde 
der Anspruch zuerkannt wurde, oder gegen die der seitens der Verwal⸗ 
tungsbehörde abgelehnte Anspruch gerichtet war. Für das Arbeitsrecht 
kommt besonders in Betracht, daß der Kompetenzkonfliktssenat in der 
Entscheidung vom 25. Mai 10925, 3. 387 /25 den Schiedskommissionen 
nach dem B. A. G. den Charakter einer Verwaltungsbehörde, insbeson⸗ 
ders mit Rücksicht auf den 8 105 der Verfassungsurkunde, zuerkannt 
hatl! (Näheres hierüber siehe in 8 26 Fachgerichte und Schiedsstellen. 
Vii. Abschnitt. Die Schiedskommissionen, nach dem B. A. G.) Wenn 
der Anspruch seinem Wesen nach zum Verfahren außer Streitsachen 
gehört, so kaun er mittels einfachen Antrages nach Analogie des eben⸗ 
erwähnten Vorganges geltend gemacht werden. Der 8 2 des Gesetzes 
vom 18. Oflober 1025. Slg. Nr. 217 regelt die Fallfristen zur Ein— 
bringung der Klage bzw. des Antrages. (90 Tage von dem Tage an, 
an dem? der Pariei die endgültige Entscheidung der Verwaltungs- 
behörde zugestellt wurde, soferne in dem gegenstaͤndlichen Gesetz nicht 
eine längere Frist festgesetzt ist; 30 Tage von dem Tage an, an dem 
der Parlei die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes zu⸗ 
gestellt wurde, wenn eine diesbezügliche Beschwerde eingebracht wor⸗ 
den war.) Die Klage oder der Autrag ist bei dem für den, geltend ge— 
machten Anspruch nach den allgemeinen Bestimmungen sachlich und 
örtlich zuständigen Gerichte einzubringen; die bemãngelte Entscheidung 
der Verwaltungsbehörde ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift 
anzuschliehßen und der Zustellungstag anzugeben. Das weitere Ver— 
jahren und die Hemmung der Exekution ist in den 884 und S geregelt. 
Die Selbstverwaltung im Arbeitsrechte. Der 
Staat, welcher, wie ausgeführt wurde, von zwei Gesichtspunkten aus 
Vevanlassung hat, zur Regelung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu 
nehmen, wird sich wegen der Eigenart der Materie vor einem zuviel 
regieren hüten müssen und hauptsächlich nur bei Vorhandensein öffent— 
licher Inieressen eingreifen. Der Staat schafft auf diesem Gebiete viel— 
fach Zwangsorganisationen; er wird berücksichtigen müssen, daß der 
592
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.