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Das Hotel- und Gastgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hotel- und Gastgewerbe

Monograph

Identifikator:
1774764512
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-160421
Document type:
Monograph
Author:
Nitsch, Harry http://d-nb.info/gnd/117023272
Title:
Das Hotel- und Gastgewerbe
Place of publication:
Düsseldorf
Publisher:
Floeder
Year of publication:
1928
Scope:
804 Seiten
Ill.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
21. Der illustrierte Faltprospekt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Hotel- und Gastgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • 1. Auftakt
  • 2. Der Wert zielbewußter Propaganda
  • 3. Was bezweckt die Reklame?
  • 4. Vom Wert der Zeitungsreklame
  • 5. Welche Zeitungen und Zeitschriften wähle ich für meine Propaganda?
  • 6. Die technische Gestaltung des Inserats
  • 7. Die Anzeige im Restaurantbetrieb
  • 8. Der Reim in der Reklame
  • 9. Die Zeitstrophe in der Reklame
  • 10. Vorsicht! Der Setzkasten ist oft des Inserenten Feind
  • 11. Groteske Reklame durch orthographische Schnitzer
  • 12. Dauerwerbung durch das Kennzeichen
  • 13. Gemeinschaftsreklame der Hotels mit dem Kurort
  • 14. Kombinierte Anzeigereklame
  • 15. Ausnützung technischer Betriebseinrichtungen und die Reklame dafür
  • 16. Kollektivpropaganda durch korporative Vereinsreklame
  • 17. Die Anzeige auf dem gastgewerblichen Arbeitsmarkt
  • 18. Der Inserent und der Zeitungsverleger
  • 19. Der "Blickfang"
  • 20. Propagandawinke für ein ungenügend besuchtes Hotel
  • 21. Der illustrierte Faltprospekt
  • 22. Der Wert guter und die Schädlichkeit schlechter Werbeschriften
  • 23. "Unzweckmäßige" und "richtige" Formate der Werbeschriften
  • 24. Die illustrierte Werbebroschüre
  • 25. Unzweckmäßige Werbebroschüren privater Verleger
  • 26. Aparte, nicht schablonenhafte Werbemittel
  • 27. Eine nicht alltägliche Broschüre
  • 28. Hotelbroschüren für Autotouren und Schlittenfahrten
  • 29.Feuilletonistische Werbung für einen Kurort und ein Kur-Hotel
  • 30. Feuilletonistische Werbung für ein Großstadthotel
  • 31. Feuilletonistische Werbung für ein mondänes Gesellschafts-Etablissement
  • 32. Groteske Werbung für ein hypermodernes Hotel
  • 33. Die Kofferetikette als reisender Propagandist
  • 34. Die Kofferetikette und das Abziehplakat
  • 35. Die heitere oder satirische Episode in der Kurortwerbung
  • 36. Ausnützung der Gelegenheiten
  • 37. Propaganda durch Mediziner
  • 38. Studienreise der Ärzte
  • 39. Wissenschaftliche Studienreisen
  • 40. Erholungsreisen und Reisestipendien als Belohnung
  • 41. Ferien für Jugendliche
  • 42. Wie und wann wirkt und wirbt das Plakat?
  • 43. Anregungen und praktische Beispiele für Preisausschreiben und Wettbewerbe
  • 44. Die Preiskonkurrenzen beim Sommersport
  • 45. Die Preiskonkurrenzen beimWintersport
  • 46. Verhängnisvolle Wettbewerbe und Preisausschreiben
  • 47. Wissenschaftliche Sportwochen oder Sporttage
  • 48. Die Mitarbeit der Schriftsteller und Journalisten
  • 49. Journalistische Studienfahrten
  • 50. Vaterländische Werbemethoden
  • 51. Gefährliche Indiskretionen bei der Werbung
  • 52. Briefpapier als Werbehelfer
  • 53. Der Briefumschlag als Werber
  • 54. Die Propagandawirkung des Namens
  • 55. Ein internationales Wert-Kennzeichen für Hotels
  • 56. Wie fessele ich meine Gäste?
  • 57. Die Werbung für das eigene Hotel-Restaurant
  • 58. Die Schlüssel-, beziehungsweise Zimmerkarte als Werber
  • 59. Ein kleiner, aber fleißiger Propagandist: die Ansichtskarte
  • 60. Der Sprechbrief
  • 61. Gästewerbung durch Briefe
  • 62. Der Auslands-Werbebrief
  • 63. Propagandamöglichkeiten
  • 64. Stadtwappen und Reklame
  • 65. Wann "empfiehlt" sich die Empfehlungskarte?
  • 66. Die Farbe in der Reklame
  • 67. Das gute Lichtbild als Propagandahelfer
  • 68. Wichtige Kleinigkeiten im gepflegten Hotelzimmer sind ausgezeichnete Werbehelfer
  • 69. Werbeprogramm eines großen internationalen Kurortes und Sportplatzes
  • 70. Arbeitsprogramm eines Kurort-Werbefachmannes
  • 71. Der Kurdirektor
  • 72. Fremdenverkehrsvereine
  • 73. Das Kaffeehaus in seiner Heimat
  • 74. Der Wert persönlicher Beziehungen
  • 75. Wie sorge ich für mein und ein gutes Andenken?
  • 76. Die Propaganda im Ausland
  • 77. Bilder, die in Amerika gefallen und werbend wirken
  • 78. Vom Wohltun
  • 79. Die Modenschau im mondänen Hotel
  • 80. Der Propagandawert von Kongressen und Ausstellungen
  • 81. Der Ruhetag der Frauen
  • 82. Die Werbeaktion "Der aufmerksame Ehemann"
  • 83. Das "Wochenende" und seine Organisierung
  • 84. Nach dem Theater. - Nach der Abendunterhaltung
  • 85. Eine kleine Werbekampagne anläßlich eines besonderen Ereignisses
  • 86. Der Rundfunk als Werber
  • 87. Propaganda durch den Film
  • 88. Proteste gegen Filmreklame im Theater
  • 89. Reklame durch Licht
  • 90. Die Reklame an der Landstraße
  • 91. Die negative Reklame
  • 92. Der geschulte Reklamefachmann
  • 93. Die Anzeigenzentrale des Reichsverbandes der Deutschen Hotels, Restaurants und verwandter Betriebe E. V.
  • 94. Die Reichszentrale für Deutsche Verkehrswerbung
  • 95. Die Fremdenverkehrskommission der Bundesländer Wien und Niederösterreich
  • 96. Die Schweizer Verkehrszentrale
  • 97. Die italienische U-N-I-T-I
  • 98. Die italienische ENIT
  • 99. Der Verband Deutscher Reklamefachleute E. V.
  • 100. Die Tätigkeit der Annoncenexpeditionen
  • 101. Schutz vor zudringlichen Anzeigenwerbern und zweifelhaften Reklameunternehmungen
  • 102. Tricks wilder Adreßbuchunternehmer
  • 103. Versand der Werbeschriften
  • 104. Erfolgskontrolle der Propagandamaßnahmen
  • 105. Reisebureaus sowie Hotel- und Fremdenverkehrs-Werbung
  • 106. Adressen von Reise- und Verkehrsbureaus
  • 107. Adressen von Konsulaten
  • 108. Ausklang

Full text

370 II. Abfhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnifie. 
oollgültig, wenn diefer fie entwendet oder gefunden Hat, fall8 nicht etwa dem Leiftenden 
Umjtände bekannt waren, die ihn bei verftändiger Würdigung zu der Meinung HD 
mußten, daß feine Ermächtigung des Neberbringer8 vorliege. Val. Enneccerus, Behr). 
4./5. Aufl. 1, 2 S. 256. Val. des Näheren Bem. 2. anefich 
VBorausfebung der Anwendbarkeit der Präfumtion des S 370 ift elbftverftändli 
CEhtheit der Quittung. N 
„Ob unter Umftänden au die Zahlung an den Neberbringer einer gefälfhte® 
Duittung den Schuldner befreien kann, hängt davon ab, vb den Gläubiger ein Ser 
[dulden an der Ermöglidhung der Fälidhung trifft. Die Frage kann insbefondere IM 
Scohedverfehr praktifjch werden, wenn e8 fih un einen folden durch Omittungsformulars 
Handelt. Val. Bem. 3 zu 8 368 a. €. Allerding8 hat die Reichsbank die Form de 
Ouittungsfcheds befeitigt, was aber nicht ausfchließt, daß foldhe Formulare im Brivatz 
banfverfehr nucdh hie und da vorkommen. Da der Neberbringer einer OYaittung alß 
EmpfangSbevollimächtigter gilt, ijt übrigens biefe Frage die gleiche auch betm 
Unmeilungsidhed. Gewöhnlich enthalten nun bie Bertragsbeflimmungen über den 
Schecfverfehr eine der Nr. 6, VI der Beitimmungen für den ®iroverkehr der Reichsban 
entibrecdhende lex Se SU e in 
„Die Schek-Formulare werden jedem Konto-Inbhaber nach Yedatl X 
rn von mindeltenS 50 Stück gegen Suittung von der Bank geliefert. Er 
ijt verpflichtet, die Zormulare forgfältig aufzubewahren und trägt alle 
7M: und Nachteile, melde aus dem Berlufte oder Jonftigen 
Abhandenkommen diefer Zormulare entftehen möchten, went 
er nicht die fein Konto führende Bankanftalt rechtzeitig von 
dem Abhandenkommen fchriftlig benadrichtigt hat, um DIE 
Bablung an den Unberehtigten zu verhindern.“ Ueber einen 
Kechtsfall, in dem die OSnabrücer Bank einem Zälicher, der ich das in eine 
offenjtehenden Pulte befindliche Formularheft angeeignet und die Unterihril 
des Scheckfunden gefälfcht hatte, die Summe von 550 ME. gezahlt Hatte UM 
dem Schecflunden Debitierte, vgl. meine Monographie: „Der Sched S. 133 Tr 
A S. 192 ff. Sn dem mitgeteilten Jalle wurde der Schecfunde 
einer lage auf Nichtanerfennung der Zahlumg in beiden Inftanzer (20. 
Dsnabrüc, DLSG. Celle) abgewiejen. Die Ridhtigkeit diefer Urteile war 
Übrigene au8 rechtlichen Gründen zweifelhalt, da, mie Cohn in Endemanns 
Handbuch zutreffend bemerkt, auch „jener Nebenvertrag im Zweifel die Ban 
nicht von der Haftung befreien kann, falls fie bei Prüfung der iD! 
eingereichten Anmweitung bzw. des QuittungsSformular8) einer fon 
Surrierenden culpa durch Niotanwendung der Sorgfalt einf 
ordentlidhen Bankier8 fidhH jhuldig gemadt hat“, Dal. au on 
ale Kudlenbek, Komm. zum Schedageleß Bem. 3 zu 8 23 S. 90 ff. Bem- 
unten. 
Nebrigen8 Fommt auch, wenn der Gläubiger die Zahlıng auf eine gefälfdhte DYarittung 
gerfhuldet hat, 8 370 nicht unmittelbar en HEBT, u Eine BETÄLTOEG ein 
SchadbenserJaßanfpruch des Schuldners auf Grund des S 823 in Höhe des gezahlten 
Schai5 N ibtewG D den Schuldner zur KXompenfationgeinrede berechtigt. ö 
2, Mißbrauch der edten Quittung: Unter der Borauzifeßung, daß die Ouitful 
echt ijt, bleibt es U ob der Neberbringer fie vom Olüubiger fi Einziehung 
zrhalten oder gefunden, geftohlen, unterfhlagen hat. Bol. Rehbein Bem. 7 zu SS 362-—371- 
Bol. ferner, DVertmann Bent. 1 3u S 370, Hay, Sefchäftsführung S. 332, Bitelmant 
Orundriß S. 122, Anders, wenn dem Leiftenden bekannte Umftände der Annahme Der 
Semächtigung entgegen{tehen. Der $ 370 begründet nur eine Nechtsvermutung, FeiN 
Siktion der Empfangsvollmacht. AIS Umftände, welche die Vermutung au8fOhlieBen, 9 
nügen auch Jolche, die den Neberbringer Lediglich verdächtig erfcheinen lajfen, Unbekanntbet 
[einer Berfon, der Umftand, daß der Gläubiger Beträge der fraglichen Höhe immer 
jelber erhoben hat uf. Vgl. RGES. Bd. 29 S. 212, 126. 
„Der Gläubiger, welcher die Empfang sberetigung des Neberbringer8 der Quittung 
befireitet, Hat zu bemweifen, daß dem Schuldner bzw. dem leiftenden Sritten Umftände 
bekannt waren, welche der Annahme einer Ermächtigung de8 Neberbringer8 zum Empfang? 
der ra entgegenftehen. Kann er diefen Beweis nicht erbringen, Jo muß er DIE © 
den Neberbringer gemachte Leiftung als Erfüllung gelten laflen. Das Kennenmüflen if 
hier en An To eigeHet er 
, ine Blanfettquittung ift feine Quittung im Sinne des & 370, YNeberbring 
W alfo nicht als N Dielelbe auszufüllen. Sal. Rehbein Se 9272 Ser O.; end 
Privatr. S. 396, ROHGS. Bd. 11 S. 32. Iedboch ift zu beachten, daß nach ZRO. S 4 
eine Brivaturfunde, allo auch die Sant, vollen Bewei8 dafür begründet, daß Die Mt 
derfelhen enthaltene Erfärung von dem Musiteller abacaeben it, fofern He nut vom
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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