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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

101 
gelegten Fonds) entsprechend erhöht werden. Wir haben auf Grund der vor- 
ausberechneten Bevölkerungsentwicklung ein Budget der Versicherung auf 
eine längere Reihe von Jahren hinaus aufgestellt. Sollten wir dabei zu pessi- 
mistisch gerechnet haben und sollten die Verhältnisse für die Versicherung sich 
günstiger entwickeln, so gehen die Rücklagen für die Versicherten nicht ver- 
loren. Man wird dann prüfen können, ob die Leistungen entsprechend dem 
günstigen Verlauf erhöht werden können. Was die Zuschüsse des Bundes und 
der Kantone betrifft, so richten sie sich nach den ordentlichen Versicherungs- 
leistungen. Da sie in der Verfassung ihrer Höhe nach begrenzt sind, so ergibt 
sich, dass, wer eine Erhöhung der Versicherungsleistungen postuliert, damit 
zugleich höhere Beiträge beantragt. Ist eine Beitragserhöhung möglich und 
bietet sie Aussicht auf Erfolg, das ist die Frage, die sich derjenige zu stellen 
hat, der höhere Leistungen verlangt! Wenn aber auch die festgesetzten Beiträge 
unserer Auffassung nach bescheiden und der durchschnittlichen Leistungs- 
fähigkeit der Bevölkerung angepasst sind, so sollten sie doch nicht erhöht 
werden. 
Im übrigen möchten wir erneut auf das verweisen, was wir über die soziale 
Bedeutung und den Wert der von uns vorgesehenen Leistungen gesagt haben. 
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die wir in Aussicht nehmen, 
wird nach Ablauf der Übergangszeit einen Gesamtaufwand an Versicherungs- 
leistungen von etwa Fr. 180 Millionen jährlich fordern. Diese grosse Summe, 
die von der Wirtschaft eines Volkes von nicht ganz 4 Millionen Seelen aufzu- 
bringen ist, zeigt die gewaltige Bedeutung des Werkes und dürfte auch auf 
diejenigen Eindruck machen, die glauben, höhere Anforderungen stellen zu 
sollen. 
So wird jeder Vorschlag, der auf eine Erhöhung der Versicherungsleistungen 
oder auf eine Reduktion der Beiträge geht, auf Schranken stossen, die in den 
Verhältnissen gegeben sind und über die nicht hinweggeschritten werden kann. 
Die gestellte Aufgabe ist die, die einzelnen Grössen der Rechnung so zu be- 
stimmen, dass sie sich gegenseitig im Gleichgewicht halten und dass bei allem 
sozialen Werte, den die Versicherung haben soll, die Belastung in gerechter 
und erträglicher Weise auf die verschiedenen Beteiligten, die Versicherten selber, 
die Arbeitgeber und das Gemeinwesen, verteilt sei. Unsere Vorlage wird, 
wir glauben das behaupten zu dürfen, diesen Anforderungen gerecht. 
Wir sind uns bewusst, dass es nun gilt, zu handeln, und dass es unabweisbare 
Pflicht ist, nicht nur einen Gesetzesentwurf vorzulegen, sondern ihn innert 
kürzester Frist zu beraten und in Kraft treten zu lassen, damit das lange er- 
hoffte Werk endlich Tatsache werde. Die Versicherung kann vom Bunde 
aus, wie unsere Darstellung zeigt, vorab in der Übergangsperiode, aber auch 
nachher finanziert werden. Ihre Durchführung auf der Grundlage der einheit- 
lichen Beiträge und der Einheitsleistungen mit weitgehender Heranziehung der 
Kantone gestattet, den Entwurf des Bundesgesetzes kurz und einfach zu halten. 
Der vorliegende Bericht wird mit dem ihm beigegebenen Gesetzesentwurf un- 
verzüglich den Kantonsregierungen und einer grössern Expertenkommission
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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