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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die obligatorische Volksversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

zeit aufrecht erhalten. Dies gilt besonders für Deutschland, wo eine Zeitlang 
der Gedanke des Überganges zu einer Staatsbürgerversorgung erörtert, dann 
aber vollständig fallen gelassen wurde. Grossbritannien und Frankreich, die 
in jener Botschaft als Beispiele für eine Gesetzgebung nach dem Prinzip der 
beitraglosen Altersversorgung angeführt wurden, sind seither zum Versiche- 
rungssystem übergegangen. Grossbritannien tat dies mit seinem Gesetz über 
die Witwen-, Waisen- und Altersrentenversicherung vom 7. August 1925, 
das am 2. Januar 1926 in Kraft getreten ist und seit dem 2. Januar 1928 in 
voller Wirksamkeit steht. Ihm unterstehen alle der Krankenversicherungs- 
pflicht unterliegenden Personen im Alter von weniger als 65 Jahren sowie 
die ältern Personen, sofern sie noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ausüben, im ganzen etwa 15 Millionen Versicherte, In Frankreich ist am 
5. April 1928 eine Sozialversicherungsvorlage angenommen worden, die 
ebenfalls für den Grossteil der lohnbeziehenden Bevölkerung, mit Einschluss 
der landwirtschaftlichen Arbeiter, eine umfassende Kranken-, Alters-, Invaliden- 
und Sterbegeldversicherung auf dem Boden des Obligatoriums vorsieht. Die 
Inkraftsetzung dieses Erlasses steht noch aus. Auch in den Ländern des austra- 
lischen Bundesstaates und in Neuseeland, die bisher das klassische Vorbild 
für die beitragslose Altersversorgung bildeten, wird ihre Ersetzung durch eine 
Versicherung geprüft; das nämliche ist in Dänemark der Fall. 
Die Verfassung schreibt die gleichzeitige Einführung der Alters- und 
der Hinterlassenenversicherung vor. Sie verweist die Schaffung der Inva- 
lidenversicherung auf einen spätern Zeitpunkt. Die Gründe, die zu dieser 
Gliederung geführt haben, sind in der Nachtragsbotschaft des Bundesrates 
vom 28. Juli 1924 zum Verfassungsartikel einlässlich dargestellt worden. Wenn 
auch nach dem Willen der Verfassung die Invalidenversicherung in die zweite 
Linie verschoben ist, So ist sie doch als Abschluss des gesamten Gesetzgebungs- 
werks schon jetzt im Auge zu behalten, damit nicht ihrer späteren Einführung 
Schwierigkeiten erwachsen. Der Zeitpunkt ihrer Verwirklichung wird vom 
Bedürfnis abhängen, wie es sich nach Inkrafttreten der Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung gestaltet, und von den dannzumal verfügbaren Mitteln, 
sowohl bei Bund und Kantonen als auch bei den Versicherten selber. 
Endlich schreibt die Verfassung hinsichtlich der Vollziehung vor, dass 
die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für die Versicherung sich 
zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes belaufen dürfen. 
Diese Bestimmung gibt dem Willen auf Schaffung einer Versicherung statt 
einer Fürsorge besondern Nachdruck. Hinsichtlich ihrer Auslegung sei auf die 
Darstellung eines bestimmten Projektes einer Alters- und Hinterlassenen- 
versicherung verwiesen. 
In den andern Punkten lässt die Verfassung der Gesetzgebung im ganzen 
freien Raum. Der Bund ist nur ermächtigt und nicht verpflichtet, die Ver- 
sicherung obligatorisch zu erklären, und wenn er dies tut, so kann er sie auf 
bestimmte Bevölkerungsklassen beschränken oder das Obligatorium auf die
	        

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Die Meistbegünstigung Im Modernen Völkerrecht. Springer, 1930.
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