Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

130 
zegebene Begründung zwingend dazu hat führen müssen. Die Haltung der 
Direktorenkonferenz ist um so bedeutsamer, als sie zu einer Zeit eingenommen 
wurde, da über die in Aussicht zu nehmende Organisation der Alters- und 
Hinterlassenenversicherung, ihre technischen Grundlagen und die Deckung des 
Bedarfs für die zu gewährenden Versicherungsleistungen noch nichts bestimmt 
war, als es also frei stand, darüber für eine Lösung durch die private Versiche- 
rung die günstigste Annahme zu treffen und die angemessensten Bedingungen 
zu stellen. Diese günstigsten Bedingungen, auf welche die privaten Gesellschaf- 
ten abstellfen, werden aber, was zum vornherein zu erwarten war, tatsächlich 
nicht erfüllt werden können. Bei einer allgemeinen obligatorischen Versicherung 
kann im Interesse der Vereinfachung unter bestimmten Voraussetzungen von 
ainem nach dem Alter ahbgestuften Prämientarif abgesehen werden. Um ferner 
schon der gegenwärtigen Generation in einem bestimmten Masse die Wohltat 
von Versicherungsleistungen zukommen zu lassen, empfiehlt es sich, an Stelle 
des Kapitaldeckungsverfahrens ein anderes, das auf eine teilweise Deckung ab- 
stellt, zu wählen. Zwingende Erwägungen führen also bei einer allgemeinen 
obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer Lösung, für 
welche die erwähnten günstigen Bedingungen nicht zutreffen, Diese Lösung 
kann bestehen, aber auch nur dann bestehen, wenn die Gesamtheit der Ver- 
sicherten zu einem Ganzen zusammengefasst und als solches weiter geführt 
wird. Was aber für das Ganze gilt, Gleichgewicht von Leistung und 
Gegenleistung, von Einnahmen und Ausgaben, gilt nicht für einen Teil 
des Versicherungsbestandes, gilt auch nicht für den einzelnen Versicherten. 
Dass bei diesem Tatbestande eine private Unternehmung nicht beigezogen 
werden kann und in ihrem eigenen Interesse zur Wahrung ihrer Sicherheit davon 
absehen muss, einen Teil des Versicherungsbestandes für sich zu gewinnen, ist 
einleuchtend. Muss der besondern Natur der obligatorischen Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung wegen von einer Beiziehung der einzelnen privaten 
konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften abgesehen werden, so kann 
von einer Beteiligung anderer privater Kassen erst recht nicht die Rede sein. 
Diese ermangeln in der Regel dessen, was unbedingt gefordert werden muss und 
von den konzessionierten und zu konzessionierenden Lebensversicherungs- 
gesellschaften ohne weiteres geboten wird, der erforderlichen Garantien, der 
ausgebauten Organisation und der technischen Durchbildung. Ihnen die Durch- 
führung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die zu den verwickeltsten 
Versicherungsformen führt, anzuvertrauen, hiesse ihre Kraft überschätzen und 
ihre Verantwortung sowie die der Aufsichtsorgane des Bundes überlasten. 
Eine Vergleichung mit der Durchführung der Krankenversicherung durch private 
Kassen ist, wie jeder Sachkundige anerkennen wird, nicht zulässig. 
Dazu kommt noch ein weiteres. Wer es mit der Beiziehung privater Kassen 
ernst meint, muss fordern, dass nicht nur bestehende private Kassen, sondern 
auch neue, zu bildende, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf 
erheben können, zur Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
beigezogen zu werden.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.