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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die obligatorische Volksversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

halte. Endlich beruht die Beschränkung auf technischen Erwägungen des 
Versicherungsbetriebes, der sich bei Arbeitnehmern im ganzen leichter macht als 
bei Personen selbständigen Erwerbes. Während bei letzteren im allgemeinen 
der Versicherungsträger mit jedem einzelnen Versicherten direkt verkehren muss, 
ist der Angestellte und Arbeiter durch Vermittlung des Betriebes versichert, 
in welchem er sich betätigt. Die Versicherung wird unter weitgehender 
Heranziehung des Arbeitgebers durchgeführt. Mit seiner Hilfe wird die Er- 
füllung der Versicherungspflicht kontrolliert, von ihm wird die Versicherungs- 
prämie erhoben, die er seinem Arbeitnehmer am Lohn verrechnet. Auch die 
Kontrolle des Versicherungsfalles macht sich, zumal in der Krankenver- 
sicherung, leichter beim unselbständig Erwerbenden als beim Selbständigen, 
wo oft auch das soziale Bedürfnis ein geringeres ist, können doch bei Krank- 
heit des Familienhauptes häufig Familienglieder oder Angestellte seine Tätigkeit 
ibernehmen. Meist wird überdies die Zahlung eines Teiles der Prämie dem Arbeit- 
geber auferlegt, eine Möglichkeit, die beim selbständig Erwerbenden nicht be- 
steht, so dass der Staat eintreten muss, falls nicht die ganze Prämie vom 
Versicherten selber aufgebracht werden kann. ; 
So ist es verständlich, dass Länder mit einer Arbeiterversicherung nur 
zögernd an ihre Ausdehnung auf selbständig Erwerbende übergehen. Häufig 
wird diesen die Möglichkeit des freiwilligen Beitrittes zu den Einrichtungen der 
Arbeiterversicherung eröffnet, oder es wird dem unselbständig Erwerbenden, 
der sich verselbständigt, die freiwillige Weiterführung der vorher obligatorischen 
Versicherung gestattet, Die Sozlalversicherung ist deshalb im Auslande heute 
noch zur Hauptsache Arbeiterversicherung. Die Tschechoslowakei, welche ver- 
sucht hat, nach Einführung der Alters- und Invalidenversicherung der Ar- 
beiterschaft, in einem besondern Gesetze auch die selbständig Erwerbenden 
zu versichern, hat das Gesetz vorläufig nicht in Kraft treten lassen. Dagegen 
hat sich Schweden im Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit 
seinem Gesetze vom Jahre 1913 auf den Boden der allgemeinen Volks- 
versicherung gestellt. Gegen einen festen Grundbeitrag, zu dem für gewisse 
Einkommenskategorien Zusatzbeiträge kommen, sind alle schwedischen Ein- 
wohner zwischen bestimmten Lebensaltern mit ganz wenigen Ausnahmen, 
worunter insbesondere Beamte und Angehörige der Armee fallen, auf eine 
Invalidenrente und eine Altersrente versichert, zu der, je nach den Ein- 
kommensverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalles, staatliche Zuschüsse 
treten. Diese schwedische Volksversicherung, die seither mehrfach verbessert 
worden ist, hat sich eingelebt und im ganzen bewährt. 
Die Beantwortung der Frage, ob die schweizerische Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung Angestellten- und Arbeiterversicherung werden oder ob 
sie noch andere Volkskreise umfassen soll, hat einerseits von der bisherigen 
Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherung, anderseits von der 
Struktur der schweizerischen Bevölkerung auszugehen. Wenn wir die erstere 
zeit der Verwerfung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallver- 
sicherung vom 5, Dezember 1899 in der Volksabstimmung verfolgen, so ist zu
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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