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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Die Organisation der Versicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

30 
die Träger der Krankenversicherung im allgemeinen ihren jährlichen Bedarf 
unter Bereitstellung bescheidener Reserven — nach der Praxis des Bundes- 
amtes für Sozialversicherung eine durchschnittliche Jahresausgabe — mittels 
ihrer jährlichen Einnahmen decken. Dies lässt kleine Versicherungsträger mehr 
lokalen Charakters zur Durchführung der Krankenversicherung als ge- 
eignet erscheinen, während solche die Alters- und Hinterlassenenversicherung 
unmöglich übernehmen könnten. Ferner sind in der Krankenversicherung, 
bei der die Abwicklung des Versicherungsfalles u. a. vom Verhalten des 
Versicherten beeinflusst wird, derartige lokale Versicherungsträger, deren 
Versicherungsnehmer sich gegenseitig kontrollieren, zur Verhütung von Miss- 
bräuchen besonders geeignet. Eine solche Kontrolle ist bei der Alters- und 
Hinterlassenenversicherung weit weniger notwendig, während die nicht unerheb- 
lichen Leistungen, die in ihr vom Versicherungsträger übernommen werden, ihre 
Durchführung auf einwandfreier versicherungstechnischer und versicherungs- 
wirtschaftlicher Grundlage verlangen. Die besondere Natur des Krankheitsrisikos 
und die finanzielle Organisation der Krankenkassen lassen in der Krankenver- 
sicherung auch eine relativ einfache Lösung der Freizügigkeitsfragezu. Da die Kas- 
sen ihren Bedarf im wesentlichen aus ihren laufenden Einnahmen bestreiten, 
ohne die Bereitstellung grösserer Rücklagen für zukünftige Versicherungsfälle, 
und zugleich die Krankheitsgefahr bis zu einem schon vorgerückteren Alter 
im allgemeinen nicht erheblich anwächst, so können die Mitglieder die Kran- 
kenkasse wechseln, ohne dass Kapitalüberweisungen von einer Kasse an 
die andere notwendig würden. Anders in der Alters- und Hinterlassenen- 
versicherung, bei der allmählich durch die jährlichen Prämienzahlungen des 
Versicherten die Gelder zusammengelegt werden, die bei Eintritt des Versiche- 
rungsfalles zur Bestreitung der Versicherungsleistungen notwendig sind. 
Diese Gelder müssen für den Versicherten, der während seines Lebens mehr- 
mals den Versicherungsträger wechselt, entweder bei einer Zentralstelle zu- 
sammengefasst werden oder ihn gewissermassen beim Wechsel des Versiche- 
rungsträgers in Form von Kapitalüberweisungen begleiten. Es würden somit 
bei einer starken Gliederung des Versichertenbestandes in der obligatorischen 
Alters- und Hinterlassenenversicherung fortwährend solche Überweisungen 
notwendig, wenn nicht durch eine Einheitsorganisation oder durch die 
Schaffung einer gemeinsamen Grundlage eine Zusammenfassung ermöglicht 
würde. Dann würden aber auch diese Kassen im wesentlichen den Charakter 
von selbständigen Versicherungsträgern verlieren und in der Hauptsache Or- 
gane der Gemeinschaftsorganisation werden, Die Ausscheidung von Kapitalien 
aus dem Kapitalbestande eines Versicherungsträgers zwecks Überweisung an 
einen andern ist aber nicht nur eine rechnerische Aufgabe, die relativ noch leicht 
zu lösen wäre, sondern stösst häufig auf die grosse Schwierigkeit, solche Teil- 
bestände, wenn sie in grössern Anlagen festgelegt sind, liquid zu machen. Ge- 
rade in .der Versicherung wird wegen der oft zeitlich weit aufgeschobenen Ver- 
bindlichkeiten aus Versicherungsfällen die feste Anlage der Kapitalien beson- 
ders bevoarzuet.
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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