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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Darstellung eines Projektes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

3 
Personen in die Versicherung einbezogen und im allgemeinen ohne Rücksicht 
auf das Alter mit Versicherungsleistungen bedacht werden, wenn die Voraus- 
setzungen dafür vorhanden sind. Bei dieser Sachlage ist es begreiflich, dass 
die Einnahmen. aus den Beiträgen der Versicherten selber, wenn diese in 
ihrer Höhe dem angenähert sind, was die Jüngern in einer privaten Versi- 
cherung aufzubringen hätten, zur Bestreitung der Versicherungslast nicht 
genügen können. Denn in der Privatversicherung, die, wie dargetan, nach 
dem Prämiendeckungskapitalverfahren arbeiten muss, ist die Prämie so 
berechnet, dass sie während der Jahre der Zugehörigkeit zur Versicherung 
bis zum Eintritt des Versicherungsfalles kapitalisiert und aufgezinst die 
notwendige Reserve zur Bestreitung der Versicherungsleistung ergibt. Ältere 
Leute müssten in der Privatversicherung für die gleiche Leistung ein 
mehrfaches dessen bezahlen, was ihnen als Einheitsbeitrag in dieser sozla- 
len Versicherung abverlangt wird. 
Deshalb sind der vorgesehenen Versicherung, welche einerseits auf die 
Kapitalisierung der Beiträge im allgemeinen verzichtet, anderseits von der ge- 
samten bei Inkrafttreten des Gesetzes lebenden Generation bloss einen niedri- 
gen Einheitsbeitrag erhebt, weitere laufende Mittel zur Bestreitung der jähr- 
lichen Versicherungslast und zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes zwi- 
schen Einnahmen und Ausgaben zuzuführen. Diese Mittel gewinnen wir zum 
Teil dadurch, dass wir in den ersten Jahren der versicherten Bevölkerung 
bloss beschränkte Leistungen ausrichten, gleichzeitig aber von sämtlichen 
Beitragspflichtigen von Anfang weg den vollen Beitrag, wie er oben fest- 
gesetzt wurde, erheben. Auf diese Weise gelangen wir zu Rücklagen, 
deren Erträgnisse zur Deckung eines Teiles des Ausgabenüberschusses benützt 
werden können. Diese Übergangsperiode darf nicht allzu lang sein und 
soll zwar beschränkte, aber doch noch angemessene Leistungen bieten, an- 
sonst die Vorzüge der Wahl des Umlageverfahrens zum guten Teile wieder 
wegfallen würden, Verschiedene Lösungen sind denkbar. Wir werden auf sie 
in anderem Zusammenhange, bei der Besprechung der Versicherungsleistungen, 
zurückkommen. 
Aber bei aller Beschränkung der Leistungen in der Übergangszeit wäre 
die Finanzierung einer befriedigenden Vollversicherung immer noch nicht 
möglich, wenn nicht zu den Prämien der Versicherten eine weitere lau- 
fende Einnahme hinzuträte. Es sind dies Beiträge der Arbeitgeber, deren 
Erhebung im folgenden Abschnitte begründet werden soll und deren Er- 
trag wir auf etwa 15—17 Millionen Franken bemessen. Die Beiträge der 
Versicherten und der Arbeitgeber zusammen werden gestatten, im Laufe 
einer 15jährigen Übergangszeit einen Fonds von etwa 700—800 Millionen 
Franken zu äufnen, dessen Zinse zu 4 %—414 % in die Rechnung eingestellt, 
28—832 Millionen Franken betragen, eine Summe, welche mit den übrigen 
laufenden Einnahmen zusammen im wesentlichen zur Bestreitung des Versi- 
cherungsaufwandes, unter Beiseitelassung der Zuschüsse des Staates an die 
Versicherungsleistungen, ausreichen wird.
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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