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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Darstellung eines Projektes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

55 
Wir sind der Auffassung, dass, wenn irgendwie möglich, Bund und Kantone 
von Anfang an bis zum verfassungsmässig zulässigen Höchstbetrage ihrer 
Zuwendungen gehen sollten. Damit wird es möglich werden, die aus den not- 
gedrungen niedrig angesetzten Einheitsbeiträgen der Versicherten und aus den 
Arbeitgeberbeiträgen gedeckten Versicherungsleistungen zugunsten der brei- 
testen Schichten der Versicherten ganz erheblich zu erhöhen und so der Ver- 
sicherung einen nützlichen Inhalt zu geben. Die Festsetzung einer Über- 
gangszeit von 15 Jahren, während welcher, entsprechend dem geringen Auf- 
wand an Versicherungsleistungen auch die Leistungen des Staates gering 
sind, wird dem Staat die Finanzierung seiner Zuwendungen erleichtern. 
Wir nehmen für den Bund einen Anteil von 80 % der Gesamtzuwendungen 
des Staates in Aussicht, während wir den Kantonen die restierenden 20 Yor somit 
einen Vierteil der Bundesleistungen glauben zumuten zu dürfen. Über die Ent- 
wicklung der Belastung auf Grund dieser Annahme gibt Tabelle 2 Aufschluss, 
die als Anhang der Denkschrift beigegeben ist. Sie zeigt, dass bei Inkraft- 
treten der Versicherung die Belastung des Bundes rund Fr. 16—17 Millionen 
Jährlich betragen und bis zum Ablauf einer 15jährigen Übergangsfrist auf etwa 
Fr. 23—924 Millionen jährlich langsam ansteigen wird. Nach dieser Periode wird 
mit dem Einsetzen der vollen Leistungen der Versicherung die Belastung Fr. 72 
Millionen erreichen und sich nicht mehr wesentlich erhöhen... Die gleich- 
artige Belastung der Kantone stellt sich bei Inkrafttreten der Versicherung 
auf Grund der nämlichen Annahmen auf rund Fr. 4 Millionen jährlich, um in 
den ersten 15 Jahren langsam auf rund Fr. 6 Millionen zu steigen und nach 
Ablauf dieser Frist Fr. 18 Millionen jährlich zu erreichen. Diese Leistung 
macht auf den Kopf der Bevölkerung anfangs etwa Fr. 1 und nach 15 Jahren 
etwa Fr. 4.50 aus. Beide Beträge zusammen erreichen, wie die Tabelle aus- 
weist, nie mehr als die verfassungsgemäss zulässige Hälfte des Gesamtaufwandes 
der Versicherung. 
, Die Zuwendungen des Bundes und der Kantone an die Versicherung werden, 
wie die vorstehenden Angaben zeigen, nicht unerhebliche Mittel fordern. Die 
volle Belastung tritt aber erst nach Ablauf der Übergangszeit ein, während sie 
Sich vorher noch in bescheidenen Grenzen hält. Durch geeignete Reserve- 
Stellungen in den Zeiten geringerer Inanspruchnahme dürfte es dem Bund wie 
den Kantonen möglich sein, die Belastung zeitlich zu verteilen und erträglich 
Zu gestalten. Wir werden auf diese Frage in einem besondern Abschnitte zu- 
rückkommen. 
Sollte die nähere Untersuchung vom finanziellen ED in A 
doch ergeben, dass die Beschaffung so bedeutender Mittel, die nie Zeit nach 
Sicht nehmen, auf Schwierigkeiten stösst, so müssten für des Staates an die 
Ablauf der Übergangsperiode etwas geringere Zuschüsse — he wie sorg- 
Versicherung in Rechnung gestellt werden. Eine zugleich het 56 im wesenb- 
fältige Verteilung der Gelder wird gestatten, der Versicherung 
Kchen ihren Wert zu erhalten.
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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