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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

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Die Verfassung stellt dem Bund an besondern Mitteln zur Bestreitung 
seiner Zuwendungen an die Versicherung die Einnahmen aus der fiskalischen 
Belastung des Tabaks und die Reineinnahmen aus einer Erweiterung der 
Besteuerung der gebrannten Wasser zur Verfügung. Die erstern, die auf 
dem Bundesbeschlusse vom 4. April 1924 beruhen, fliessen bereits seit dem 
1. Januar 1926 in einen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung be- 
stimmten Fonds, die letztern sind noch nicht erschlossen, sondern bilden erst 
den Gegenstand der Revisionsvorlage zu Art. 32 bis der Bundesverfassung. 
Die Reineinnahmen aus der Belastung des Tabaks belaufen sich zurzeit 
auf rund Fr. 22 Millionen jährlich. Eine in Vorbereitung befindliche Gesetzes- 
vorlage soll nach Mitteilungen des Finanzdepartements durch etwelche Er- 
höhung gewisser Zollsätze und durch eine geringe Zigarettensteuer diesen 
Ertrag auf Fr. 26 bis 28 Millionen jährlich steigern können. Mit dieser Erhö- 
hung und bei Verzinsung der Fondsgelder zum durchschnittlichen Anleihens- 
zinsfuss des Bundes, den wir auf 4% % ansetzen, sollte es möglich sein, im 
Laufe der nächsten Jahre bis zum Inkrafttreten der Versicherung einen 
Fonds von rund Fr. 280 Millionen anzulegen. Dabei gehen wir davon aus, 
dass die Revision des Tabakzollerlasses baldiıgst zum Abschlusse gebracht. 
werden könne. Tritt das Versicherungsgesetz z. B. im Jahre 1933 in Kraft, 
so würden im Jahre 1934 die auf die Dauer von 15 Jahren auf die Hälfte 
beschränkten Versicherungsleistungen, zu denen der Staat ebenfalls die Hälfte 
hinzulegt, zur Ausrichtung gelangen. Die daherige Belastung des Bundes be- 
trägt anfänglich Fr. 16—17 Millionen Jährlich und steigt langsam auf ca. 28 
bis 24 Millionen zu Ende der Übergangsperiode an. Während dieser Zeit reicht 
die Einnahme aus der Tabakbesteuerung nicht nur aus, sie wird nicht einmal 
voll beansprucht. Der nicht verbrauchte Rest dieser Einnahme wird in den 
Fonds fliessen und bei einer Verzinsung von durchschnittlich 4% % zu seiner 
Äufnung auf ungefähr Fr. 400 Millionen führen. 
Die Deckung der Ausgaben des Bundes ist also für die ersten 15 Jahre 
gesichert, und der Bund tritt in die zweite Periode der Versicherung, in der die 
vollen Leistungen ausgerichtet werden, mit den gleichen jährlichen der Ver- 
sicherung verfangenen Einnahmen aus der Tabakbelastung und einem Fonds 
ein, der Fr. 400 Millionen beträgt und einen Zinsertrag von Fr. 18 Millionen 
jährlich abwirft. Ja die Leistungen des Bundes in der Übergangsperiode 
sind sogar mit dem heutigen Ertrag der Tabakzölle gedeckt. 
Nach Ablauf der Übergangszeit steigt infolge der Ausrichtung der vollen 
Leistungen der Versicherung die Belastung des Bundes durch Leistungszu- 
schüsse aus öffentlichen Mitteln auf den Betrag von rund Fr. 70 Millionen 
jährlich an. Davon werden dannzumal Fr. 26—28 Millionen durch die jähr- 
lichen Einnahmen aus der Tabakbelastung und Fr. 18 Millionen durch die 
Fondszinse gedeckt sein, während ein ungedeckter Betrag von Fr. 24 Millionen 
verbleibt. In jenem Zeitpunkt sollte der Bund in der Lage sein, eine 
solche jährliche Mehrausgabe zu übernehmen, Allein wir sind der Meinung,
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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