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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

79 
nur berechtigt, sondern verpflichtet sind und es eventuell, trotz entgegen- 
stehender Grundsätze des kantonalen Staatsrechtes, auf dem Verordnungs- 
wege tun können. Für den Fall, dass ein Kanton seinen Pflichten nicht nach- 
kommt, ist, ebenfalls in Anlehnung an die analoge Vorschrift des Schweize- 
rischen Zivilgesetzbuches, die Ersatzvornahme durch den Bundesrat in Form 
einer bundesrechtlichen Verordnung vorgesehen, unter gleichzeitiger Anzeige 
an die Bundesversammlung. Dies bezieht sich natürlich nur auf die Erlasse, 
die zur Durchführung der allgemeinen Versicherung notwendig sind, nicht auf 
die Einführung einer Zusatzversicherung, wo für die Art des Erlasses das 
kantonale Staatsrecht massgebend bleibt. Im übrigen stellt Art. 7 das Erfor- 
dernis der Genehmigung sämtlicher kantonaler Erlasse durch den Bundesrat auf. 
Art. 8 regelt die Bundesaufsicht über die Durchführung der Versicherung 
in den Kantonen. Sie wird vom Bundesrate ausgeübt, der diese Aufsichts- 
funktionen oder einzelne davon im Wege der Delegation auf Grund und im 
Rahmen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung vom 
Jahre 1914 an ein Departement oder an eine dem Departemente unterstelite 
Abteilung delegieren kann. Der Bundesrat wird auch Streitigkeiten zwischen 
den Kantonen und den kantonalen Kassen zu entscheiden haben, die sich aus 
der Anwendung des Gesetzes ergeben. Als gegebene Aufsichtsstellen unter dem 
Bundesrat dürften das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das 
ihm angegliederte Bundesamt für Sozialversicherung in Frage kommen, denen 
die Vorbereitung des Gesetzes obliegt und die auch in den übrigen Zwei- 
gen der Sozialversicherung zuständig sind. Die Aufsicht des Bundes wird 
auf Grund der periodischen Berichte und der Rechnungen der kantonalen 
Kassen ausgeübt werden, deren Nachprüfung an Ort und Stelle durch Ver- 
gleichung mit der Rechnungsführung und anderen Urkunden sich der Bund 
vorbehält. Zwischen der periodischen Berichterstattung werden gelegentliche 
Inspektionen stattfinden, wie auch der Bundesrat unter Umständen die Er- 
stattung von Zwischenberichten und Zwischenabrechnungen verlangen kann. 
Im Hinblick auf den in Art. 9 vorgesehenen Ausgleichungsverkehr zwischen 
den kantonalen Kassen und der statistischen Beobachtung des Gesamtver- 
laufes der Versicherung wegen, welche nach den verschiedensten Richtungen 
von Bedeutung ist, werden die Berichte und die Rechnungen der kan- 
tonalen Kassen nach einheitlichem Schema und Formular einzureichen sein. 
Erst damit wird eine Vergleichung und die Ableitung von zutreffenden Schluss- 
folgerungen möglich. Die Aufsicht und die Kontrolle werden in der Regel gegen- 
über der kantonalen Kasse ausgeübt werden, immerhin muss sich der Bund auch 
direkte Kontrollfunktionen, z. B. bei Gemeindebehörden, denen gewisse Auf- 
gaben übertragen sind, vorbehalten. Die Intensität der Bundeskontrolle wird 
zur Hauptsache durch die kantonale Organisation und Verwaltung der 
Versicherung bedingt sein. Eine nennenswerte Vermehrung der Beamten- 
schaft wird beim Bunde nicht nötig werden. Es sei darauf hingewiesen, 
dass einige wenige Revisoren des Bundesamtes für Sozialversicherung, zur- 
zeit zwei, die ganze Kontrolle über die mehr als 1000 anerkannten Kran-
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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