Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

34 
dass für jede Beitragszahlung dem Versicherten quittiert werde, damit er sich, 
wenn er die Versicherungsleistungen beziehen will, über die lückenlose Erfüllung 
seiner Beitragspflicht ausweisen kann. Es wird zu prüfen sein, ob dafür ein 
einheitliches Beitragsheft für die ganze Schweiz vorzuschreiben sei, oder ob den 
Kantonen auch hierin eine gewisse Freiheit gelassen werden solle. Die Einheit- 
lichkeit des Beitragsheites hätte den Vorteil, dass überall mit Leichtigkeit 
die notwendigen Feststellungen gemacht und die Zahlungen kontrolliert 
werden können. Es wird auch geprüft werden müssen, ob nicht an Stelle eines 
Beitragsheftes, das verloren gehen kann und dessen Wiederherstellung unter 
Umständen schwierig sein dürfte, Beitragskarten zu treten haben, welche 
wenn sie vollständig ausgefüllt sind, bei der kantonalen Kasse aufzubewahren 
wären, während der Versicherte eine neue Beitragskarte erhält, auf welcher 
über die bisherigen durch die frühern Karten verurkundeten Zahlungen ge- 
samthaft quittiert wird. Man hat der Befürchtung Ausdruck gegeben, dass 
die Freiheit der Kantone, die Zahlungsmodalitäten zu regeln, gewissen 
Schwierigkeiten beim Übergang eines Versicherten von einem Kanton in 
einen andern rufen könnte. Wir glauben, dass diese Befürchtungen un- 
begründet sind. Die Kantone oder die Gemeinden werden die Kontrolle der 
Beitragspflicht mit der Wohnsitzkontrolle verbinden und erst im Anschluss an 
die polizeiliche Anmeldung für die Versicherung eine Karte erstellen. Bei 
einem Beitragspflichtigen, der im Laufe eines Jahres oder Halbjahres, für das 
er in einem Kanton bereits seine Beiträge bezahlt hat, in einen neuen Kanton 
einzieht, wird diese Zahlung auf der Versicherungskarte seiner neuen Wohnsitz- 
gemeinde vorgemerkt werden, so dass bei der allgemeinen Beitrags- 
erhebung dieser Gemeinde, gestützt auf die Vormerkung, eine Einforderung 
für den betreffenden Zeitraum bei diesem Beitragspflichtigen unterbleibt. 
Art. 13. Es wird stets Beitragspflichtige geben, die ihren Beitrag nicht 
rechtzeitig bezahlen. Deshalb muss eine Verzugsfolge vorgesehen werden. 
Ihre Festsetzung ist einer Verordnung des Bundesrates vorbehalten. Ein Zu- 
schlag von Fr. 1 für das Beitragsjahr, was etwas mehr als 5% des Beitrages 
der Männer ausmacht, dürfte ein angemessenes Minimum bilden. Die Festsetzung 
eines festen Zuschlages ist gegenüber einer prozentualen Berechnung einfacher 
und klarer und erleichtert somit die Verwaltung. Die Versicherungsleistungen sol- 
len grundsätzlich stets im vollen Betrage ausgerichtet werden. Teilzahlungen sind 
nicht vorgesehen, ausgenommen in den Ausnahmefällen, wo eine Verrechnung 
von nicht bezahlten, aber geschuldeten Beiträgen auf den Leistungen statt- 
findet. Die Regel ist die, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die sämtlichen 
nichtbezahlten Beiträge mit dem Verzugszuschlag bezahlt werden müssen. 
Solches erscheint nicht ganz befriedigend bei Schweizerbürgern, die erst im 
Verlaufe ihres spätern Lebens in die Schweiz zurückkehren, oder bei Ausländern, 
die sich erst in spätern Jahren in der Schweiz naturalisieren lassen. Ihnen wird 
nun im Gesetze insofern eine Sonderstellung eingeräumt, als sie die Beitrags- 
leistung bei der Rückkehr oder im Zeitpunkt der Naturalisierung zu erfüllen 
haben, wo es ihnen häufig noch leichter fällt. Überdies sieht das Gesetz vor,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.