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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

"D 
Zahlreiche Einrichtungen der Arbeitgeberfürsorge kennen nicht in allen 
Zweigen Renten, sondern besonders zugunsten der Hinterlassenen Kapital- 
abfindungen, während die gesetzliche Sozialversicherung auf dem Prinzip 
der Rentenleistung beruht. Diese Verschiedenheit der Leistungsart soll grund- 
sätzlich der Anrechenbarkeit nicht entgegenstehen. Dagegen muss in solchen 
Fällen eine Umrechnung stattfinden in der Weise, dass der Barwert der Renten- 
leistungen der gesetzlichen Versicherung dem Kapitalwert der Leistungen 
in der Arbeitgeberfürsorge gegenübergestellt wird. Es ist selbstverständlich, 
dass ein Arbeitgeber nicht unmittelbar gestützt auf dieses Gesetz im Einzelfalle 
die Anrechnung vornehmen kann. Die Bestimmung will ihn nur berechtigen, 
in seinem Fürsorgereglement oder in den Statuten seiner Fürsorgeeinrichtung 
generell eine solche Anrechnung einzuführen. Für die Anrechnung im Einzel- 
fall ist die Reglements- oder die Statutenbestimmung massgebend. Führt der 
Arbeitgeber keine solche Bestimmung ein, so besteht die Möglichkeit der An- 
rechnung nicht. 
Art. 21 und 22 hängen innerlich eng zusammen. Art. 21 setzt die finanzielle 
Beteiligung des Bundes und der Kantone an der Versicherung fest. Sie erfolgt 
in der Form von Zuwendungen an die kantonale Versicherungskasse zur Er- 
höhung ihrer Leistungen. Wir nehmen vorläufig im Gesetze für den Bund eine 
Quote von 80 % der Leistungen der kantonalen Kasse in Aussicht, während die 
Kantone einen Vierteil hinzuzufügen hätten, möchten aber bemerken, dass 
es sich um vorläufige Annahmen handelt, deren nähere Prüfung noch vor- 
behalten bleibt. Wir haben uns im Abschnitt V der Denkschrift darüber aus- 
gesprochen, wie unserer Auffassung nach die Belastung des Bundes und der 
Kantone durch die Zuschüsse, die nach Inkrafttreten der Versicherung nur 
allmählich zunehmen wird und erst nach 15 Jahren ihr volles Mass erreicht, 
zeitlich verteilt und damit erträglich gestaltet werden kann. Die Verwendung 
der öffentlichen Gelder zu Zuschüssen an die Versicherungsleistungen sichert 
dem Werke auch nach dieser Seite hin die notwendige Elastizität. Sie gestattet, 
auch wenn Bund und Kantone vielleicht bis auf weiteres nicht auf das Maxi- 
mum ihrer Zuwendungen gehen können, die Versicherung in Kraft zu setzen 
und in der Hauptsache zu verwirklichen. 
Art. 22 ist eine Rahmenbestimmung. Sie bringt bundesrechtlich den Grund- 
satz zum Ausdruck, dass die Erhöhung der Leistungen der kantonalen Kasse 
aus öffentlichen Mitteln zugunsten der breiten Schichten der Altersrentner 
und der Berechtigten aus der Hinterlassenenversicherung Platz greifen soll. 
Nur Personen, deren Lebensunterhalt nach Eintritt des Versicherungsfalles 
in auskömmlicher Weise gesichert ist, werden auf die Leistungen nach. Art. 18 
des Gesetzes beschränkt bleiben und. keine Erhöhung aus öffentlichen Mitteln 
erfahren. Die nähere Ausführung der Bestimmung muss den Kantonen über- 
lassen bleiben, da die Verhältnisse verschieden sind. Immerhin wird durch 
eine Genehmigung der bezüglichen Erlasse der Kantone dafür gesorgt werden, 
dass sie sich im Rahmen des aufgestellten Grundsatzes bewegen. Es ist schwierig
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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