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Die wirtschaftliche Konzentration

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Bibliographic data

fullscreen: Die wirtschaftliche Konzentration

Monograph

Identifikator:
1779735448
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-164166
Document type:
Monograph
Author:
Gruntzel, Josef http://d-nb.info/gnd/121546470
Title:
Die wirtschaftliche Konzentration
Place of publication:
Wien
Publisher:
Springer
Year of publication:
1928
Scope:
78 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die wirtschaftliche Konzentration
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die Begriffsbildung
  • 2. Betrieb
  • 3. Die Unternehmung
  • 4. Die Ursachen der Konzentration
  • 5. Die Formen der Konzentration
  • 6. Die Sammelunternehmung
  • 7. Die Kapitalsanlagevereinigung
  • 8. Die vertikale Konzentration
  • 9. Die horizontale Konzentration
  • 10. Teilweise und vollständige Konzentration
  • 11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß
  • 12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch
  • 13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
  • 14. Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung
  • 15. Das Kartell
  • 16. Der Trust
  • 17. Die Interessengemeinschaft
  • 18. Die Fusion
  • 19 Die Zwangsorganisation
  • 20. Die internationale Organisation
  • 21. Die Wirkungen auf die Produktionskosten
  • 22. Die Wirkungen auf die Preise
  • 23. Die Wirkungen auf die Arbeiter
  • 24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
  • Index

Full text

0 
Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 
aber noch wenig versucht worden. Einer solchen öffnen sich zwei Wege, 
Der direkte der straf- oder zivilrechtlichen Unterdrückung und der 
indirekte der Bekämpfung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen. Im 
Straf- und Zivilrecht können zunächst ältere Paragraphen angewendet 
werden, die aber unwirksam bleiben, weil es sich um neue Erscheinungen 
des Wirtschaftslebens handelt, für welche die alten Rechtssätze nicht 
berechnet waren und daher auch nicht passen. Die Aufstellung neuer 
Rechtssätze will aber auch nicht gelingen, weil damit nur die sehr wandel- 
bare formale Seite und nicht der allein entscheidende Inhalt getroffen 
werden kann. Ein strafrechtliches Verbot bleibt unwirksam, weil die 
für diesen Fall notwendige genaue Definition nur die Form des Zusammen- 
schlusses treffen kann, diesen also auf andere Wege weist. Eine dieser 
Formen, und zwar gerade die stärkste, nämlich die Fusion, ist auch auf 
diesem Wege unerreichbar, weil sich eine fusionierte Unternehmung 
von einer Einzelunternehmung nur durch die Entstehungsursache und 
nicht durch den Aufbau unterscheidet. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit 
führt aber nur zu krassen Mißbräuchen. Erhält das Publikum ein Klage- 
recht, so wird ein Mißbrauch zu Erpressungen kaum zu vermeiden 
sein. Erhält aber der Teilnehmer das Klagerecht, so wird der Grund- 
satz von Treu und Glauben im kaufmännischen Verkehr in der gröbsten 
Weise verletzt, weil dieser Teilnehmer einen von ihm frei abgeschlossenen 
Vertrag nach Belieben ‚brechen kann, sobald er ihm nicht mehr genug 
Vorteil bietet, 
Gangbar und empfehlenswert ist ausschließlich der Weg der wirt- 
schaftspolitischen Maßnahmen, weil die Konzentrationsbewegung im 
Interesse der Allgemeinheit liegt, also nicht an sich, sondern nur in 
gewissen. ungünstigen. Auswirkungen zu bekämpfen ist. Gegenüber Aus- 
artungen besitzt die moderne Staatsverwaltung genügend wirksame Hand- 
haben, wie knappere Bemessung des Zollschutzes, Beeinflussung durch 
Eisenbahn- und Schiffstarife, Förderung der Selbsthilfe der Verbraucher, 
Regelung des Submissionswesens, Verhinderung von Ausschreitungen 
in dem oft zu gehässigen Kampfe gegen. die Außenseiter usw, Unbedingt 
zu verwerfen ist die oft vorgeschlagene staatliche Preisfestsetzung, 
weil bei der heutigen Freiheit des Marktes keine Behörde verläßliche 
Anhaltspunkte für die Ermittlung eines „gerechten Preises‘ besitzt. 
Würde sie die Herstellungskosten als Grundlage für die Preisberechnung 
nehmen, so müßte der Preis so hoch sein, daß er auch die Kosten des 
am teuersten arbeitenden Betriebes deckt, oder die Preisfestsetzung 
würde zu einer plötzlichen Verdrängung der mit den höchsten Kosten 
arbeitenden Betriebe, also zu einer Verringerung der Gesamterzeugung 
führen; auf keinen Fall würde der Zweck erreicht. Würde aber der 
Weltmarktpreis als Vergleichspunkt herangezogen werden, so würde 
zar keine Änderung des jetzigen Zustandes eintreten, da der inländische
	        

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Der Gesetzgeberische Ausbau Des Deutschen Reiches Und Seine Wirtschaftlichkeitspolitik. Krais, 1906.
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