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Die wirtschaftliche Konzentration

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Bibliographic data

fullscreen: Die wirtschaftliche Konzentration

Monograph

Identifikator:
1779735448
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-164166
Document type:
Monograph
Author:
Gruntzel, Josef http://d-nb.info/gnd/121546470
Title:
Die wirtschaftliche Konzentration
Place of publication:
Wien
Publisher:
Springer
Year of publication:
1928
Scope:
78 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die wirtschaftliche Konzentration
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die Begriffsbildung
  • 2. Betrieb
  • 3. Die Unternehmung
  • 4. Die Ursachen der Konzentration
  • 5. Die Formen der Konzentration
  • 6. Die Sammelunternehmung
  • 7. Die Kapitalsanlagevereinigung
  • 8. Die vertikale Konzentration
  • 9. Die horizontale Konzentration
  • 10. Teilweise und vollständige Konzentration
  • 11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß
  • 12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch
  • 13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
  • 14. Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung
  • 15. Das Kartell
  • 16. Der Trust
  • 17. Die Interessengemeinschaft
  • 18. Die Fusion
  • 19 Die Zwangsorganisation
  • 20. Die internationale Organisation
  • 21. Die Wirkungen auf die Produktionskosten
  • 22. Die Wirkungen auf die Preise
  • 23. Die Wirkungen auf die Arbeiter
  • 24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
  • Index

Full text

74 
‚Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 
liegt vor, wenn ein oder mehrere Erwerbtreibende aus Gründen der 
Konkurrenzregulierung sich weigern, sich mit einem anderen Erwerb- 
treibenden oder mit einem Verbraucher unter ihren gewohnheitsmäßigen 
Bedingungen in Geschäftsverbindung einzulassen. Verboten ist ferner 
eine Abmachung, daß ein Erwerbtreibender ausschließlich oder vorzugs- 
weise oder unter besonders günstigen Bedingungen mit einem einzelnen 
Erwerbtreibenden oder einem begrenzten Kreis von solchen oder von 
Verbrauchern in Verbindung stehen soll, wenn angenommen werden 
muß, daß sie allgemeine Interessen schädigen oder einem Außenstehenden 
gegenüber ungebührlich wirken wird. Der Kontrollrat kann auch die 
Differenzierung von Preisen und Geschäftsbedingungen nach Kunden 
oder Bezirken untersagen. Übertretungen des Gesetzes werden mit 
Geld- und Gefängnisstrafen geahndet. 
Die Tschechoslowakei hat 1925 den Entwurf eines Kartell- 
gesetzes festgestellt, wonach eine Kommission gebildet werden soll, 
der alle Kartellbildungen bekanntzugeben sind, und die das Recht 
haben soll, die Kartellbestimmungen zu überprüfen und die Aufsicht 
über ihre Gebarung auszuüben. Ferner soll eine Kontrolle über die Preise 
geübt werden. Der Entwurf wurde jedoch noch nicht Gesetz. 
Einzelne außereuropäische Staaten haben sich in Spezialgesetzen 
besonders gegen die Trusts gewendet. In den Vereinigten Staaten von 
Amerika gilt das Federal Antitrust Law von 1890, nach dem Urheber 
kurz Sherman Act genannt, das „jeden Vertrag, jede Vereinigung in 
Form eines Trustes oder in anderer Weise oder Verabredung (conspiracy) 
zur Beschränkung des Handels zwischen den Einzelstaaten oder mit 
fremden Nationen‘ für ungesetzlich erklärt. Es erklärt ferner für ein 
Vergehen, zu monopolisieren oder den Versuch einer Monopolisierung 
zu machen oder sich mit einer oder mehreren Personen zusammen- 
zuschließen oder zu verabreden, um den Handel zwischen den Einzel- 
staaten oder mit fremden Nationen zu monopolisieren. Die Regierung 
kann in solchen Fällen die strafrechtliche Verfolgung gegen die Personen 
einleiten, die sich an gesetzwidrigen Vereinigungen beteiligen, und ein 
Verfahren zur Verhinderung oder Unterdrückung der Gesetzesverletzung 
veranlassen. Besonders strittig wurde dabei der Begriff der „Beschränkung 
des Handels‘ (restraint of trade). Nach einer Entscheidung des höchsten 
Gerichtshofes soll der Prüfstein für die Gesetzmäßigkeit die Tatsache 
sein, ob die auferlegte Beschränkung derart ist, daß sie nur den Wett- 
bewerb regelt oder vielleicht dadurch fördert, oder ob sie derart ist, 
daß’ sie den Wettbewerb unterdrückt oder sogar vernichtet. In Betracht 
kommen auch das Clayton-Gesetz von 1914, das einer Gesellschaft 
den Erwerb von Aktien verbietet, wenn dadurch der Wettbewerb ver- 
hindert oder ein Monopol begründet werden soll, sowie auch verschiedene 
Handelsmißbräuche durch unterschiedliche Preisfestsetzungen bekämpft,
	        

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Migration and Business Cycles. National Bureau of Economic Research, 1926.
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