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Sittlichkeit in Ziffern?

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Bibliographic data

fullscreen: Sittlichkeit in Ziffern?

Monograph

Identifikator:
1779816413
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-167099
Document type:
Monograph
Author:
Michels, Robert http://d-nb.info/gnd/118733737
Title:
Sittlichkeit in Ziffern?
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1928
Scope:
VIII, 229 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Kriterien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Sittlichkeit in Ziffern?
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Theoretische Vorfragen
  • Zweiter Teil. Statistische Vorfragen
  • Dritter Teil. Kriterien
  • Teil IV. Akzessorische Fragen der moralstatistischen Kausalitäten
  • Schlußbemerkung
  • Index

Full text

3u 
Dritter Teil. 
Bei den Brautkindern muß man außerdem noch unter- 
scheiden zwischen den nach vorhergehendem, formellem Ehe- 
versprechen mit Ringaustausch und den ohne dasselbe erzeugten 
Kindern?. In manchen deutschen Gegenden wären der ersteren 
7 Zum Problem des „Sitzenlassens‘‘ mögen folgende Ausführungen Platz 
finden: „Wenn ein Mädchen einem jungen Manne einen Korb gibt, so mag 
das für ihn eine bedauerliche Angelegenheit sein, aber die Allgemeinheit 
findet nicht viel Schlimmes dabei, Läßt dagegen ein Mann seine Braut 
sitzen, so wird ihm dies als schweres Verbrechen angerechnet, und die Ver- 
wandtschaft der jungen Dame sieht darin einen Vertrauens- und Treu- 
bruch. Gegen diese verschiedenartige Bewertung zweier gleicher Hand- 
lungen wendet sich ein ‚modernes Mädchen‘ .in einer Zuschrift an ein 
Londoner Blatt. ‚Trotz allem Gerede über die Gleichheit der Geschlechter 
und die Emanzipation der Frauen‘, schreibt es, ‚wird der Mann, der ein 
Mädchen sitzen läßt, noch immer von der allgemeinen Meinung verurteilt. 
Das erscheint mir unfair, Man behauptet, daß kein Mann einem 
Mädchen einen Antrag machen dürfte, wenn er nicht seiner Gefühle ganz 
sicher ist, und daß dieser Entschluß zur Heirat unumstößlich sein soll. 
Aber mit dieser Forderung, die unlogisch ist, bestraft man gerade den auf- 
richtigen Liebhaber am meisten. Ich erinnere mich an einen Fall, wo ein 
sehr ernsthafter junger Mann sechs Wochen vor der Hochzeit entdeckte, daß 
er seine Braut nicht länger lieben könne, daß er mit ihr nicht glücklich 
werden und sie nicht glücklich machen werde, Da er keinen anderen Aus- 
weg wußte, ließ er sie sitzen und bereitete damit der Braut nicht nur 
Kummer, sondern erregte auch die allgemeine Entrüstung der kleinen Stadt, 
in der er und das Mädchen lebten. Er mußte den Ort verlassen und hitt 
jahrelang unter dem ‚Unrecht‘, das man ihm allgemein vorhielt. Aber 
es gibt ein Männerrecht aufs Sitzenlassen, das die Allgemeinheit anerkennen, 
sollte. Wenn ein Mann findet, daß er sich in seiner Wahl geirrt hat, dann 
ist es nur anständig und richtig gehandelt, wenn er die Verlobung auflöst, 
bevor es zu spät ist. Eine Verlobung ist doch nichts anderes als eine Ver- 
suchszeit für beide Beteiligten, sich unterdessen näher kennenzulernen 
und zu ergründen, ob sie zueinander passen, Bei einem Versuch muß man 
das Recht haben, die Lehre daraus zu ziehen. Anträge werden meistens 
in Augenblicken der Erregung und unter romantischen Umständen gemacht. 
Wenn der Bräutigam später findet, daß das Mädchen seinem Ideal nicht 
antspricht, so ist es viel besser, wenn er sich die Freiheit und ihr die 
Möglichkeit verschafft, einen anderen Mann zu finden, zu dem sie besser 
paßt. Es ist mindestens ebenso tragisch für ein Mädchen, von einem Manne 
gezwungenermaßen geheiratet zu werden, als für einen Mann, sich zur Ehe 
zu zwingen. In beiden Fällen wird die Ehe unglücklich werden,‘ (Basler
	        

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Sittlichkeit in Ziffern? Duncker & Humblot, 1928.
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