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Finanzen

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Bibliographic data

Object: Finanzen

Monograph

Identifikator:
1782650954
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170929
Document type:
Monograph
Title:
Aperçu des moyens directs et indirects mis dans les divers pays à la disposition des acheteurs étrangers pour s'assurer de la qualité des marchandises dont ils deviennent acquéreurs dans ces pays
Place of publication:
Genève
Year of publication:
1928
Scope:
136 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Êtats-Unis
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

175 
Nr. 14 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. März 1926 155 
zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke nach dem Wahlvorschlage der Mitglieder, und für einen Ver— 
Möglichkeit durch mindestens die Hälfte der Gesamt- treter, wenn auf dem Wahlvorschlage der Vertreter 
zahl der zu wählenden — zu eepenr Nigliedr ein Ersatzmann nicht mehr vorhanden ist. 
vertreten ist; in entsprechender Weise soll in den Ab— RES ßrend ei iod j 
teilungen in Gewerbeausschusses —ã — wis —— ete J 
im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes vertreten sein. ; d F 
—5 ⸗ e e —— oder Ernennung der Mitglieder für den Rest der Amts— 
Tede As og iee en dt periode nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
neben den eaed zu Wrerüepder In uͤber die Bildung der Abtellung vorzunehmen. 
arten auch andere Berufsgruppen, insbesondere au —W 
eee vertreten sind, soweit dies nicht durch — 
die Wahlen erreicht ist. (1) Die für die Benennung, Wahl oder Ernennung 
—— 
und Grundbesitzervereine gemäß 8 12 Abs. 4 den wahl- »enten des Landesfinanzamts bis zu einem von ihm be— 
berechtigten berufsständischen Vertretungen gemacht kichneten Seitpunkt den Namen, Beruf (Stand) und 
und dem Präsidenlen des Landesfinanzamts mitgeteilt Anfchrift der benannten, gewählten oder ernannten Per— 
haben, bei der Wahl nicht beachtet sind und eine an. onen mitteilen und angeben, für welche Abteilung die 
gemessene Vertretung des Haus- und Grundbesitzes in Nitglieder bestimmt sind. Oer Präsident des Landes— 
den Ableilungen des Grundwertausschusses nicht sicher. finanzamts kann bestimmen, daß die im Satze J bezeich— 
gestellt ist, hat der Präsident des Landesfinanzaints geten Mitteilungen statt an ihn an das Finanzamt zu 
dei der Ernennung für einen Ausgleich Sorge zu Lichten sind und daß dieses den Seitpunkt, bis zu dem 
tragen. dies geschehen soll, bezeichnen kann. Satz 2 findet keine 
Anwendung auf die Landesregierungen, es sei denn, 
daß sie ihre Befugnisse und Obliegenheiten gemäß 8 22 
ibertragen haben. Der Präsident des Landesfinanz— 
amts hat der Landesregierung rechtzeitig mitzuteilen, 
aus welchen Berufsgruppen die zu ernennenden Mit 
glieder genommen werden sollen. 
(2) Werden die gemäß Abs. 1 für die Benennung, 
Wahl oder Ernennung bezeichneten Zeitpunkte von den 
dazu zuständigen Stellen nicht eingehalten, so ernennt 
der Praͤsident des Landesfinanzamts Ausschußmitglie— 
der in der entsprechenden Zahl sür die Amtsperiode der 
Abteilungen. Satz 1 findet keine Anwendung hinsichtlich 
der der Landesregierung zustehenden Benennung eines 
denniden und Ernennung von ehrenamtlichen Mitglie— 
ern. 
—00 [ [ 
(0) Die Abteilungen werden alle drei Jahre (Amtgs 
periode) neugebildet. 
() Die Mitglieder der Abteilungen werden für dite 
Amtsperiode benannt, gewählt oder ernannt. Die 
Benennung kann jedoch für eine kürzere Zeit erfolgen 
Ein benanntes Mitglied kann von der Stelle, die es 
hendonnt hat, jederzest abberufen werden. 
822 
Die Landesregierung kann die Befugnisse und Ob— 
liegenheiten, die ihr in dieser Verordnung zugewiesen 
sind, auf nachgeoronete Behörden übertragen. 
1I. Das Verfahren der Ausschüsse 
g 20 
—— 
an der Mitwirkung in der Abteilung auf die Dauer 
verhindert, so hat eine Ersatzbenennung sowie vor— 
behaͤltlich der Bestimmungen des Abs. 2 eine Ersatz. 
wähl oder Ersatzernennung für den Rest der Amts. 
oeriode stattzufinden. 
(2) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Ver— 
hältniswahl erfolgt, so tritt, wenn das Mitglied und 
sein Vertreter auf die Dauer verhindert sind, an die 
Stelle des Mitglieds derjenige Ersatzmann, der hinter 
dem an letzter Stelle gewählten Mitglied, und an die 
Stelle des Vertreters derjenige Ersatzmnann, der hinter 
dem an letzter Stelle gewählten Vertreter als nächster 
auf dem entsprechenden Wahlvorschlage sIcht. Eine Er— 
satzwahl findet nur statt für ein Mitglied, wenn auf 
Reichsgesetzbl. 1926 1 
Ersatß von Mitgliedern (Be⸗ 
nennung, Wahl oder Er— 
nennungj, Neubildung von 
Apteilungen 
§ 23 Aufgaben des Vorsihenden 
Der Vorsteher des Finanzamts leitet als Vorsitzender 
(8 5) die Geschäfte der Abteilungen, überwacht die 
zleichmäßige Anwendung der Bewertungsgrundsätze 
und sorgt für die rechtzeitige Erledigung der den Abtei— 
ungen übertragenen Geschäfte. Er beruft die Abtei— 
ungen schriftlich oder mündlich an einen von ihm zu 
»estimmenden Tagungsort. 
8* 24 Beschlußfassung 
Die Abteilungen sind beschlußfähig, wenn außer dem 
Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder anwesend sind 
8 25 
Die Beschlüsse der Abteilungen sind bis zum Schlusse 
der Sitzung schriftlich festzulegen. Eintragung in Listen 
genügt.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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