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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Das Wesen der Gemeinschaft. 
217 
schaftsbewußtsein erlebt, etwa bei einer ihr widerfahrenden Beleidigung 
oder bei einem großen Siege in einem Kriege; aber wir wissen anderseits 
wie eng begrenzt dieses Bewußtsein ist, wie im täglichen Leben jeder ein- 
zelne Angehörige seinen Interessen nachgeht. und dabei seine Volksgenos- 
sen durchaus nicht als Repräsentanten einer Gemeinschaft sondern als 
fremde Menschen empfindet. Ein Offizierkorps wird, wenn einem seiner 
Mitglieder etwa ein Dichterpreis verliehen wird, diesen Vorfall kaum als 
Gemeinschaftsangelegenheit empfinden, wohl aber jede Beleidigung, die 
einem Mitglied in der Uniform und damit dieser selber widerfährt. Eine 
religiöse Sekte wird sich in allen Fragen ihres Glaubens und Kultus sehr 
eng verbunden fühlen, während sich in geschäftlichen Dingen ihre Mitglie- 
der durchaus als Fremde behandeln können. Prügel, die einem Schüler 
von Schülern einer andern Anstalt widerfahren, konnten in früheren Zei- 
ten einen starken Korpsgeist erwecken, während die Prügel, die sich zwei 
Schüler der gleichen Anstalt unter einander verabfolgen, als eine innere 
Angelegenheit keine Gemeinschaftsempfindung der Genossen erwecken. 
Ähnlich kann eine Familie mit ausgesprochener Familiengesinnung eine 
Erbschaft, die eines ihrer Mitglieder von einer anderen Familie her ge- 
winnt, als eine Gruppenangelegenheit erleben. Wenn aber zwei ihrer 
Angehörigen eine Erbschaft unter sich zu teilen haben, so werden die 
übrigen Mitglieder sie hierbei sich selber überlassen. (Wir entnehmen 
diesen Beispielen im Vorbeigehen den Sag: das Gemeinschaftsverhältnis 
widerstreitet nicht dem Auftreten von Kämpfen oder dem Bestehen von 
Rechtsbeziehungen. Wir werden in der Tat später die Rechts-, Kampf- 
und die (eben nicht erwähnten) Machtverhältnisse bis in die Gemein- 
schaft hinein verfolgen.) 
Auf den ersten Blick scheint ein solcher eingeschränkter Charakter 
der Gemeinschaft freilich nicht in allen Fällen vorhanden zu sein. Er 
scheint den engsten Gemeinschaften nach Art der Lebensgemeinschaften 
(wie der Sippe oder Familie) oder der persönlichen Gemeinschaft der 
Ehe zu fehlen: hier durchdringt und umfaßt die Gemeinschaft anschei- 
nend das ganze Leben. In Wirklichkeit sind jedoch auch hier Einschrän- 
kungen festzustellen. Bei einer Gruppengemeinschaft nach Art der Sippe 
oder Familie gibt es eine Menge persönlicher Angelegenheiten der Mit- 
glieder, die die übrigen Beteiligten kalt lassen. Bei den engen persönli- 
chen Verhältnissen richtet sich die Gemeinschaft freilich grade auf die 
ganze Persönlichkeit und damit auf das Lebensganze. Aber dieses Ganze 
bedeutet nicht die Summe aller in Betracht kommenden Einzelheiten, 
sondern nur eine Tendenz zur Einheit, die grundsäglich kein Gebiet aus- 
nehmen will, tatsächlich aber doch in der Natur der Verhältnisse gewisse 
Grenzen findet. Denn auch hier werden nicht alle Angelegenheiten als 
„unsere“ Angelegenheiten. also als Angelegenheiten der aus den Betei-
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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