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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

232 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
daher mehr einen ‚extensiven Charakter, als daß sie neue Qualitäten er- 
schließt. Und dasselbe wiederholt sich gleichsam auf einer höheren 
Stufe bei dem Fall des Wirbewußtseins. Die Einheit, die hier als „Wir“ 
in Frage kommt, ist verschieden von der Einheit der Gruppe. Das 
Ganze, das die Gruppe bedeutet, ist ein objektives Gebilde. Es besteht 
anabhängig vom Kommen und Gehen der einzelnen Mitglieder, überlebt 
diese und ist von ihnen ablösbar. Auf dieser relativen Selbständigkeit 
gegenüber dem Einzelnen beruht gerade die Größe der Gruppe, kraft 
deren sie dem Einzelnen, wenn er sie in sein Ich aufnimmt, eine spezi- 
fische Erhebung gewährt: das Ganze, das er dabei zu eigen erfaßt, be- 
sigt den Vorzug der überlegenen Dauer, der. Selbständigkeit und des 
Eigenlebens. Bei der persönlich begründeten Gemeinschaft dagegen be- 
steht das Ganze aus dem bloßen „Wir“ der beteiligten Personen. Es hat 
also wie diese einen rein persönlichen Charakter und damit Ahteil an der 
Enge und Vergänglichkeit des Persönlichen. 
Zwischen der vollen Gruppengemeinschaft und der persönlichen Gemeinschaft gibt 
es in der Wirklichkeit keinen Sprung sondern einen allmählichen Übergang, indem die 
persönlichen Beziehungen allmählich an Gewicht zunehmen und die Gruppenangelegen- 
heiten an Bedeutung verlieren; in der Wirklichkeit durchdringen sich demgemäß beide 
Typen im allgemeinen. So ist die Ehe, auch soweit sie eine persönliche Gemeinschaft 
der beiden Partner bedeutet, durchweg in die Familie mit ihrem von Haus aus stark 
objektiven Charakter eingebettet; und auch die moderne Ehe ($ 39,) entbehrt im all- 
gemeinen nicht objektiver Elemente in Gestalt der Kinder oder etwa von Haus und 
Hof. 
5. Wir kommen jegt zu dem Typus der unpersönlichen Gemeinschaft. 
Diese bezieht sich auf außermenschliche Gebilde. Hierher kann z. B. die 
Fabrik gehören, der der Unternehmer den Stempel seiner Persönlichkeit 
aufgedrückt hat, und ebenso für den Künstler seine Schöpfung. All- 
zemein erstreckt sich so diese Form der Gemeinschaft auf dasjenige 
Werk, in das der Mensch seine Persönlichkeit hineingesteckt hat, und 
las’ ihm demgemäß als ein zweites Ich oder als ein losgelöster Teil von 
seinem Ich gegenübertritt. Weiter gehören als mögliche Objekte hierher 
Trophäen und sonstige Erinnerungszeichen, Symbole wie Fahne und 
Altar, Ring und Krone als Gegenstände, die Zeugen vieler starker Erleb- 
nisse gewesen sind, diese an sich verdichtet haben und dem Ich gegen- 
überstellen. Es handelt sich bei diesem zweiten Typus also um Gegen- 
;tände von Ausdruckscharakter, die wichtige Lebensgehalte an- 
schaulich eindringlich darbieten und so wiederum dem Ich eine Seite 
seines Wesens gegenüberstellen. In naher Beziehung zu diesem Typus 
stehen ferner Gegenstände, die vom Menschen nicht gestaltet oder wenig- 
stens nicht in denjenigen Zweckzusammenhängen, in denen sie ihre Ge- 
meinschaftsbedeutung gewinnen, sondern zu einem andersartigen Zweck
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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