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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

262 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“‘). 
stände aller Art, wie z. B. das Muschelgeld, das in den Häuptlingshäusern melane- 
sischer Sippen aufbewahrt und vom Häuptling verwaltet wird, vor allem aber Haus 
und Hof und der Boden sind Gegenstand solcher Gemeinschaft. Dem Gesellschafts- 
verhältnis ist eine strenge Sonderung des Besiges eigentümlich; soweit hier kol- 
lektiver Besig auftritt, findet eine genaue Teilung der Anrechte der Einzelnen 
statt, wie im Genossenschaftswesen oder bei den modernen Aktiengesellschaften. 
Zugleich enthält das Verhältnis gegenseitiger Anerkennung eine grundsägliche An- 
erkennung des fremden Eigentums als solchen in sich; ein Gedanke an Verschiebung 
der Eigentumsverhältnisse tritt nicht auf. Der Tausch, wo er hier erscheint, bedeutet 
seinem Wesen nach, wie wir sahen, einen Austausch gleicher Werte. Anders im 
Kampf- und Machtverhältnis: hier besteht die Möglichkeit des Wegnehmens oder dieses 
ist geradezu Ziel des Verhaltens. — Zusammenfassend können wir sagen: bei der Ge- 
meinschaft gibt es keine Grenzen zwischen dem Eigentum der Einzelnen; bei der Ge- 
sellschaft werden diese Grenzen äußerlich und innerlich respektiert; im Kampf- und 
Machtverhältnis werden sie nicht innerlich respektiert. 
7. In engem Zusammenhang mit den sittlichen Verschiedenheiten der 
vier Grundverhältnisse steht ihr verschiedener Wertgehalt, dabei 
sowohl an die Eigen- wie an die Wirkungswerte gedacht. Wir beginnen 
mit dem Eigenwert der in den Grundverhältnissen enthaltenen Erlebnis- 
qualitäten. Alle Grundverhältnisse beruhen legthin auf den sozialen 
Instinkten des Menschen und geben ihnen Gelegenheit zur Betätigung 
und befriedigen damit ihr Funktionsbedürfnis. So weist das Gemein- 
schaftsverhältnis auf den Hilfstrieb zurück, das Kampfverhältnis auf den 
Kampftrieb, das Machtverhältnis auf die Instinkte des Selbstgefühls und 
der Unterordnung und das Anerkennungsverhältnis wiederum auf den 
Gehorsamstrieb. Über die hiermit verbundene Funktionslust erheben 
sich nun aber die weiteren komplexen Wirkungen der Grundverhältnisse 
als spezifischer Einheiten. Das Gemeinschaftsverhältnis 
bedeutet für den Einzelnen die Hingabe an ein Ganzes, d. h. an ein Ge- 
bilde höheren Wertes, das uns selbst mit umfaßt. Das Ich erfährt durch 
dieses Verhältnis eine beglückende Erweiterung. Das völlige Vergehen 
des engeren persönlichen Ich, das in gesteigerten Augenblicken erlebt 
werden kann, bildet nur die höchste Stimmung eines allgemeinen Zu- 
standes. Was der Heilige im Martyrium, der ritterliche Kämpfer im 
Kriegertod erlebt, ist nur die höchste Aufgipfelung dessen, was im täg- 
lichen Gemeinschaftsleben, in der Familie, im Beamtentum oder in der 
Hingabe des Gelehrten und Künstlers an sein Werk erlebt wird. — Wen- 
den wir uns von hier dem sittlichen Gehalt des Rechtsverhält- 
nisses zu. Der Laie ist von Haus aus im allgemeinen wenig empfäng- 
lich für seine Poesie und hat Mühe, die Begeisterung des Staatsmannes 
oder Juristen für das Recht zu begreifen; aber die Verehrung, mit der 
Kant vom Rechtsverhältnis gesprochen hat, mag ihn eines Besseren be- 
lehren. Das Große am Recht liegt für den betrachtenden Menschen darin, 
Jaß es eine Schranke für die menschliche Willkür bildet. Insbesondere
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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