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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Das Machtverhältnis. 285 
Machtverhältnis tritt vielfach in Mischungen auf: als patriarchalisches Verhältnis hat 
es Gemeinschaftsnähe, während es sich anderseits beim Überwiegen der äußeren Macht 
über die innere dem Sachverhältnis, besonders im modernen Wirtschaftsleben, mehr 
oder weniger nähert. — Der Ausgangspunkt für das Herrschaftsverhältnis ist in den 
meisten Fällen die Gewalt (Eroberung und Revolution), doch enthält es von Anfang 
eine anerkannte Wertüberlegenheit des stärkeren Teiles in sich. Die Gewalt kann 
dabei der Durchgang zu wertvollen Gestaltungen sein. — Recht und Macht sind keine 
ausschließenden Gegensäge, vielmehr gilt dieses nur von Recht und Gewalt. Die 
Macht verhält sich tatsächlich zum Recht, das in der Gruppe herrscht, wie der Inhalt 
zur Form: das Recht ist inhaltlich abhängig von der Machtverteilung; jedoch gehört es 
zu seinem Wesen und ist von der größten Bedeutung, daß es in seiner einzelnen An- 
wendung davon unabhängig ist. 
L. Bei der Betrachtung des Machtverhältnisses beschränken wir uns 
auf zwei Typen, die sich durch ihre große historische Bedeutung vor den 
andern auszeichnen: das Führerverhältnis und das Herrschaftsverhältnis., 
Das erste findet sich auf allen Stufen menschlicher Kultur. Eine politische 
Bedeutung besigt es besonders für diejenigen niedrigen Kulturen, die 
einen genossenschaftlichen Charakter hinsichtlich der Machtverteilung in 
der Gruppe besigen. Das Herrschaftsverhältnis dagegen entwickelt sich 
erst auf der Stufe höherer Kulturen, die die eben erwähnte Sozialord- 
nung mit der herrschaftlichen vertauscht haben. 
Wir beginnen mit dem Führerverhältnis. Von ihm ist be- 
reits früher die Rede gewesen bei der Betrachtung des Unterordnungs- 
ıriebes ($ 53). Dieser findet gleich allen Instinkten seine vollste Entfal- 
tung in der Sozialform der Gemeinschaft, d. h. genauer gesagt der persön- 
lichen Gruppengemeinschaft und der rein persönlichen Gemeinschaft. 
Demgemäß findet sich auch das Führerverhältnis in diesen beiden Formen 
in idealtypischer Reinheit ausgeprägt. Grundlage des Führerverhältnisses 
ist die persönliche Autorität, d. h. die persönliche Überlegenheit in an- 
erkannten Werten. Die Macht entspringt hier lediglich der Persönlichkeit 
und beschränkt sich deswegen auf solche Wirkungen, die sich rein aus dem 
Einfluß der Persönlichkeit ergeben; sie beschränkt sich demgemäß auch 
auf solche Leistungen der Geführten, die aus deren guten Willen hervor- 
gehen, wie er mit der Haltung der Unterordnung verbunden ist. Mit sol- 
chen Zumutungen dagegen, deren Inhalt den Geführten nicht als berech- 
tigt erscheint, wird der Führer auf die Dauer keinen Erfolg haben. Solche 
Führerverhältnisse kommen überall vor; in reiner Form treten sie da auf, 
wo jeder Zwang oder sonstige äußere Rücksicht und jede institutionell 
begründete Macht fehlt, also die persönliche Autorität allein als Grund- 
lage der Macht übrig bleibt. In freundschaftlichen Beziehungen und in 
Vereinen spielen sie eine große Rolle, wobei freilich Zusäge anderweitiger 
Einflüsse die Reinheit in der Regel trüben. Aber auch bei ausgesprochen 
herrschaftlichen Verhältnissen, im Angestellten- und Arbeitsverhältnis, im
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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