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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Das Machtverhältnis. 
299 
Macht aus ist. Genauer betrachtet wird freilich nicht nur die Entstehung 
einer Rechtsnorm, sondern auch ihre Weiterbildung auf dem Wege der 
Interpretation und der Diskussion durch die Machtverhältnisse beein- 
flußt. In einem abgeschwächten Sinne gilt das endlich sogar auch, frei- 
lich durchweg gegen Wissen und Willen der Beteiligten, von der Recht- 
sprechung im einzelnen Falle, sofern die Persönlichkeit des Richters 
durch ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Teilgruppe gewissen un- 
bewußten Beeinflussungen unterliegt. 
Wir sehen hieraus zugleich, daß es zwei Begriffe der Ge- 
rechtigkeit gibt. Der eine ist inhaltlich, der andere formal. Die 
Bedeutung, in der das Wort gewöhnlich gebraucht wird, ist die formale. 
Sie betrifft lediglich die Anwendung des Rechtes im einzelnen Falle. Sie 
meint diejenige Tugend, die der Richter auszuüben verpflichtet ist. Im 
inhaltlichen Sinne dagegen wäre unter Gerechtigkeit ein „gerechtes 
Recht“ zu verstehen etwa im Sinne einer Überwindung des Klassenwesens. 
Dieser zweite Begriff der Gerechtigkeit geht also auf die Gesegesschaf- 
fung statt auf die Gesegesanwendung und richtet sich auf den Geseg- 
geber. 
Zugleich erkennen wir auch, daß Recht und Macht keine 
Gegensätze sind. Ein wirklicher Gegensag besteht vielmehr nur 
zwischen Recht und Gewalt. Der Räuber, der Gewalt anwendet, 
stellt sich außerhalb des Rechtes; und der Staat, der einem Streite mit 
einem anderen durch einfache Annexion eines strittigen Gebietes ein 
Ende macht, verfährt ebenso. Bei einer genaueren Betrachtung müssen 
wir freilich auch hier noch den Fall der geregelten Gewalt ausschließen, 
die sich, wie etwa die Tätigkeit des Henkers, in den Dienst des Rechtes 
selbst stellt. Davon abgesehen ist das Verhältnis von Recht und Macht 
dieses: das Recht erhält seinen Inhalt aus der Macht, und die Macht 
erfährt umgekehrt durch das Recht ihre Regelung. — Auch in einem 
Rechtsstaate bleibt der Machtbetätigung des Einzelnen bekanntlich ein 
weiter Spielraum. Ein Milliardär hat in einem modernen Staate sicher- 
lich eine viel größere Macht (eben auf Grundlage der Gesellschaftsord- 
nung, d. h. des Rechts) als bei einem Stamm der Naturvölker irgend eine 
Sippe, obwohl er sich nicht mehr wie jene der Selbsthilfe in Gestalt der 
Blutrache bedient. Nur bei der Behandlung des einzelnen Falles ist im 
Prinzip der Einfluß der Macht ausgeschaltet und an seine Stelle die Herr- 
schaft rein sachlicher Normen gesegt. Es hat einen guten Sinn, zu sagen, 
daß hier an die Stelle einer Machtfrage eine Rechtsfrage getreten ist. 
Man darf darüber aber nie vergessen, daß die Schaffung des Inhaltes 
der angewendeten Norm selber eine Machtfrage gewesen ist. — Das Recht 
läßt sich freilich auch nicht aus der Macht ableiten. Jeder anderen Form 
der Macht als der reinen Gewaltbetätigung liegt das Recht vielmehr be-
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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