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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

304 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
künftiges friedliches Zusammenleben unmöglich würde. Gewiß kommen 
Ausnahmen vor. Aber durch die zerrüttenden Wirkungen, die von ihnen 
ausgehen, zeigen sie, daß eine Gesellschaft nur solange bestehen kann, 
als solche Fälle nicht die Regel bilden. 
Zweitens kann die Mäßigung im Kampf in den Institutionen 
der Gruppe ihren Grund haben: Sitte, Recht und Moral können für 
die Kämpfe bestimmte Forderungen aufstellen, die sie auf bestimmte 
Formen beschränken und dadurch ermäßigen. Die Tendenz zur Rege- 
lung haben wir früher ($ 23) als eine allgemeine Eigenschaft aller Grup- 
pen kennengelernt. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Rege- 
lung der Kampfverhältnisse. Gewiß ist z. B. die Börse der Schauplag 
des lebhaftesten Kampfes um den Besig, aber die in diesem Zusammen- 
hang vollzogenen geschäftlichen Abschlüsse stehen bekanntlich unter 
strengen Regeln, indem die Verträge nach dem Grundsage von Treu und 
Glauben abgeschlossen und anerkannt werden. Ebenso kann das Duell 
der Ausdruck der tötlichsten Feindschaft sein; und doch waltet die Lei- 
denschaft bei ihm nicht zügellos, sondern bewegt sich in den strengen 
Formen eines überlieferten Ehrenkodex. Das Duell ist dabei nur ein 
besonderer Fall der Selbsthilfe, an der sich ganz allgemein die in 
Rede stehende Tatsache der Mäßigung in besonders klarer Weise er- 
kennen läßt. Die Selbsthilfe gehört freilich zu denjenigen Einrichtungen, 
die durch die moderne Entwicklung für den oberflächlichen Beobachter 
fast verschüttet sind. Unser Recht erkennt eine Selbsthilfe nur noch im 
Zustande der Notwehr und des Notstandes an. Die vielen Fälle, in denen 
tatsächlich fortgesegt innerhalb der Grenzen des Rechtes Selbsthilfe ge- 
übt wird, werden darüber leicht verkannt. In viel höherem Maße herrscht 
sie natürlich da, wo, wie in allen primitiveren Verhältnissen, von einem 
Strafrecht kaum die Rede ist. Hier werden Handlungen wie Diebstahl, 
Übertretung der Jagdgrenze, Ehebruch, Tötung auf dem Wege einer Er- 
widerung oder etwa eines Weitergebens des Schadens an unbeteiligte 
Dritte von dem Betroffenen durchweg selbst geahndet. Das Duell und 
die Blutrache bilden nur einzelne besonders bekannte Formen dieses 
Verfahrens. Das Bedeutsame an ihnen aber ist die Regelung der 
Selbsthilfe: jeder Zweikampf, jeder Vollzug des Blutrechtes steht 
unter einem bestimmten Kodex, der den Kampf einengt und den Angriff 
nur gerade zu erwidern gestattet. Diese Regelung aber ist eine durch- 
gängige Eigenschaft der Selbsthilfe*). Unter dem teleologischen Gesichts- 
punkte betrachtet ist diese Regelung leicht verständlich. Die geregelte 
1) Vgl. die lehrreiche Schilderung über die strenge Geregeltheit der Lynch- 
justiz in Amerika bei Ernest Bruncken, Die amerikanische Volksseele, Gotha 
1911. S. 64.
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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