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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Das Kampfverhältnis, 
305 
Selbsthilfe hat eine doppelte Funktion. Sie dient einerseits 
zum Abfluß der Leidenschaft, zur Abwehr des Angriffs und zur War- 
nung für die Zukunft, anderseits schließt sie den Kampf in bestimmte 
Grenzen ein und bewahrt die Gruppe dadurch vor der Gefahr eines 
uferlosen Kampfes, der sie zu zersprengen drohen würde. Der Ethno- 
loge Heinrich Schug hat diese Einrichtungen (ebenso wie diejenigen, die 
ein rauschartiges Austoben nach der sexuellen oder andern Richtung 
ermöglichen) mit einem glücklichen Ausdruck als Ventilsitten be- 
zeichnet: indem sie dem Strom der aufgestauten Leidenschaft ein festes 
Bett zur Verfügung stellen, bewahren sie zugleich das übrige Gebiet des 
gesellschaftlichen Lebens vor seinen zerstörenden Wirkungen. 
Auf höheren Stufen der Kultur wird die Selbsthilfe zunehmend ein- 
geengt durch das staatliche Recht. Indem dabei die leibliche Schädigung 
und die Besigwegnahme verboten wird, und an deren Stelle der Staat zu 
einer Stellungnahme auf Grund der Rechtsnormen veranlaßt werden soll, 
wird der physische Kampf durch einen Rechtskampf ersegt und damit 
aus der biologischen Welt in eine ganz andere Sphäre transponiert. Aber 
auch jegt bleibt im sozialen Leben noch Spielraum genug für den Schä- 
digungswillen übrig. Im ganzen nimmt der Kampf auf höheren Stufen 
eher zu als ab. Auf allen Stufen der Kultur bedarf es daher eines 
Kampfrechtes und einer Kampfmoral. Da im modernen 
Leben der Kampf eine außerordentlich weite Verbreitung gewonnen 
hat, so ist gerade in der Gegenwart das Bedürfnis der Regelung für die- 
ses Gebiet besonders lebhaft. Mit Recht hat man gesagt, eine der wich- 
tigsten Aufgaben unserer Zeit sei die Ausbildung einer Kampfmoral und 
eines Kampfrechtes, die den neuen Verhältnissen angepaßt sein müßten. 
Wir segen dabei als zugestanden voraus, daß Mäßigung und damit 
Regelung des Kampfes für das Gedeihen der Gesellschaft notwendig ist. 
In der Tat liegen die schädigenden Wirkungen einer Unter- 
lassung der Regelung auf der Hand. Zunächst will man nach dem 
Streite wieder in Frieden miteinander leben. Das gilt von Arbeitern und 
Arbeitgebern in einer Fabrik so gut wie von zwei Völkern, die mit- 
cinander im Kriege stehen. Ein maßloser Kampf aber würde eine tiefe 
Erbitterung erzeugen, würde das Vertrauen zerstören und damit alle 
Fäden zerreißen; und angeknüpft werden können nur solche Fäden, die 
auch während des schärfsten Kampfes nicht ganz zerrissen sind. Dazu 
kommt zweitens die Rückwirkung auf das Innere der kämpfenden Gruppe 
oder des kämpfenden Individuums: je ungehemmter der Kampf, desto 
größer die Gefahr einer Verrohung. Die Zerstörung, die sich zunächst 
nach außen wendet, wird auf die Dauer auch vor dem eigenen Genossen 
nicht haltmachen; und ähnlich werden bei einem Streite von Teilgruppen 
oder einzelnen Personen auch die Zuschauer in Gestalt der übrigen 
Vierkandt, Gesellschaftslehre. 
20
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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