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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Die Gruppe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

393 
machen. Die Sitte, hat man oft gesagt, durchdringt bei den Naturvölkern 
— oder vielmehr überall außerhalb der modernsten Phase unserer west- 
europäischen Kultur — das ganze Leben bis in alle Einzelheiten und 
Kleinigkeiten. Auflehnungen gegen ihre Gebote sind sehr selten, werden 
aber immerhin in der Reiseliteratur hier und da erwähnt!); den Ver- 
ächter, häufig ein machtvolles Individuum, trifft allgemeine Entrüstung. 
Was die Sitte für die Kulturgemeinschaft, das ist das Recht für die 
politische Gruppe. Die meisten Bemühungen, die beiden Gebilde Sitte 
und Recht gegeneinander abzugrenzen, gehen jedoch nicht aus von den 
Lebensgemeinschaften, zu denen sie gehören, sondern versuchen eine Ab- 
grenzung oder gar Definition’ unter systematischen Gesichtspunk- 
ten. Bekannt ist der Hinweis auf den Zwangscharakter des 
Rechts als einer entscheidenden Eigenschaft desselben der Sitte gegenüber. 
In Wirklichkeit genügt diese Unterscheidung nicht, wie neuerdings wohl 
ziemlich allgemein zugegeben. Auch trifft sie nicht einmal überall zu, 
indem der Zwang in manchen Fällen wie beim öffentlichen Recht und 
beim Völkerrecht nicht zur Anwendung kommen kann, während ander- 
seits Verlegungen der Sitte teilweise auch durch außergesellschaftliche 
Mittel geahndet werden. Freilich erblickt eine populäre Meinung in dem 
Fehlen des Zwanges beim Völkerrecht einen Beweis für seine Nichtigkeit. 
Diese Meinung beruht jedoch auf einer naturalistischen Auffassung, die 
die Bedeutung der Gewalt für das Recht überschägt. Wesentlich ist für 
das Recht gleich der Sitte und überhaupt jeder Lebensordnung einer 
Gruppe der innere Tatbestand der Billigung oder Anerkennung der Nor- 
men und der Mißbilligung oder Empörung bei ihrer Verlegung — beides 
in erster Linie bei den Zuschauern, während die Handelnden durch ihre 
persönlichen Interessen leichter von dieser Gesinnung abgelenkt werden. 
Unter diesem Gesichtspunkt besigt das Völkerrecht durchaus die volle 
Eigenschaft des Rechtes: die Verlegung seiner Normen erregt durchweg 
den Unwillen der öffentlichen Meinung, besonders bei den neutralen 
Staaten; und in der Regel sucht der Täter dementsprechend die Verlet- 
zung auch zu beschönigen. In dieser Stellungnahme der Zuschauer be- 
währt sich die Geltung des Völkerrechts auch bei seinen Übertretungen, 
geradeso wie es in allen denjenigen Fällen beim Strafrecht geschieht, in 
denen der Täter unentdeckt und die Tat ungesühnt bleibt. — Immer- 
hin ist der in Rede stehende Versuch der Abgrenzung des Rechts einer 
Verbesserung fähig: wir müssen den Begriff des Zwanges gewissermaßen 
lockern und verallgemeinern. Indem wir von der Eigenschaft des Staa- 
les ausgehen, eine bestimmte Organisation einer Gruppe zu sein, können 
Die Lebensordnung der Gruppe. 
1) Vgl. die Zusammenstellung in meinem Aufsag über führende Individuen bei 
den Naturvölkern in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft 11. 542 fg.
	        

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Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
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