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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Staat und Gesellschaft, 
469 
terscheiden und die beiden speziellen Typen sowie den allgemeinen 
Typus der politischen Organisation sauber voneinander zu trennen. Defi- 
nitionen für alle drei Begriffe können nur in dem Maße Anspruch auf 
Richtigkeit und Zuverlässigkeit haben, in dem ihre Bildung Hand in Hand 
geht mit empirischen Einzeluntersuchungen. 
Unserer soziologischen Betrachtungsweise gemäß fassen wir den Staat (im weiteren 
Sinne) als „politische Gruppe“ auf. Dabei ist natürlich zu beachten, daß diese Gruppe 
sine Reihe fester Formen (eben die staatlichen Institutionen) als zugehörig in sich ent- 
hält. Diese sind in unserm Begriff natürlich mitgedacht. Man kann diese festen 
Formen aber auch im Denken isolieren. Je nach dem man dieses tut oder unter- 
läßt, also sie für sich allein denkt oder sie eingebettet denkt in den vollen Lebens- 
prozeß der Gruppe, entstehen zwei verschiedene Begriffe vom Staate, von denen der 
eine sich auf ein unpersönliches Objektivgebilde, der andere auf ein überpersönliches 
und unpersönliches Gebilde bezieht. Für den ersten Begriff ist der Staat eine feste 
Ordnung, eine bloße Form, die ihren Trägern oder ihrem Substrat gegenübergestellt 
und von ihm geschieden wird. In diesem Sinne kann man sagen: der Staat verlangt 
Gehorsam, oder von der Entwicklung des preußischen Staates sprechen, indem man 
dabei an seine Rechtsordnung, seine Verwaltung und sein Behördenwesen denkt. 
Zweitens kann das Substrat mitgedacht, also die volle Gruppe gemeint sein. Auch 
in diesem Sinne kann man von einer Geschichte des preußischen Staates sprechen, 
falls man dabei z. B. an die Zustände der Demütigung und der Erhebung denkt. In 
diesem Fall ist an die Menschen in ihrem Zustande der Gruppeneinheit gedacht, so- 
weit sie den Willen zum Staate haben, soweit sie also politische Menschen sind — 
also an die politische Gruppe gedacht. Dieser zweite Begriff des Staates ist ein 
Gegenstandsbegriff, während der erste ein Relationsbegriff ist. Der zweite Begriff 
kann enger und weiter gefaßt werden. Einen besonders weiten Inhalt hat ihm be- 
kanntlich Kjellen gegeben, indem er in den Begriff des Staates außer der politischen 
Organisation alle nationalen Kräfte dieses Substrates und darüber hinaus sogar auch 
die Boden- und Naturschäge einschließt. Man kann ferner in dem Begriff die Tat- 
sache der politischen Organisation mehr oder weniger betonen. Falls man sie zurück- 
treten läßt (also z. B. an die Schicksale eines Staates im Verhältnis zu anderen Staaten 
denkt), so fällt der so gefaßte Begriff mit dem früher ($ 43,,) entwickelten Begriff 
der Staatsnation zusammen. 
2. Im Vorübergehen werfen wir hier einen Blick auf das bekannte 
Korrelatgebilde des Staates, das als „Gesellschaft“ (im besonderen Sinn) 
bezeichnet wird. Die Gesellschaft bedeutet als Gegenbegriff zum 
Staat das menschliche Substrat des Staates in seinem außerstaatlichen 
sozialen Sein und Leben oder in seinen „freien“ Wechselwirkungen. So 
ist die Gesellschaft z. B. Träger der Moral, deren Pflege und Erhaltung 
eben auf Wechselwirkungen zwischen den Einzelnen beruht. In einem 
ähnlichen Sinne sprechen wir z. B. von den Stügen der Gesellschaft oder 
von der Gesellschaftsordnung als einer Ordnung, die auf einem Kollektiv- 
willen der Gesellschaft beruht. Ähnlich wird die Armut vom Staate be- 
kämpft durch gesetglich begründete Maßregeln, d. h. durch Anwendung 
der Rechtsordnung, von der Gesellschaft aber teils durch impulsive frei-
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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