Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 247 
898 
Für Mehrmengen an Zigarettentabak, die sich bei 
Bestandsaufnahmen ergeben, entsteht die Steuerfchuld 
im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Die 
Steuer ist sofort fällig. Zahlungsaufschub wird nicht 
gewährt. 
schusses des Reichsstags in dem Verhältnis der steuer— 
üchen Belastung der Zigaretten durch Tabaksteuer (855) 
und Materialstener (F 93) Anderungen eintreten zu laffen. 
II. Die zur Durchführung der Vorschriften unter J 
erforderlichen Bestimmungen trifft der Reichsminister 
der Finanzen. 
III. 890, des Tabaksteuergesetzes findet hinsichtlich 
der durch dieses Gesetz eintrelenden Abgabenerhöhung 
entsprechende Anwendung. 
IV. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
bei der Veröffentlichung der an die Reichsabgabenord— 
nung angepaßten Fassung des Tabalsteuergesetzes die 
Anderungen zu beruͤcksichtigen, die das Tabalsteuergesetz 
seit dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung er— 
fahren hat. 
Artikel II 
(1) Für Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter, 
die infolge dieses Gesetzes in der Zut bis zum Inkraft— 
treten eines Arbeitslosenversicherungsgesetzes nachweislich 
arbeitslos oder durch Kurzarbeit geschädigt werdeun 
gelten folgende Vorschriften: 
1. Arbeitslosigkeit von Hausgewerbetreibenden, Ange— 
stellten und Arbeitern, die durch dieses Gefetz ver— 
ursacht ist, ist in jedem Falle als Kriegsfolge im 
Sinne der Verordnung über die Erwerbslosenfür— 
sorge zu behandeln. 
Die Unterstützungsdauer, wie sie auf Grund der 
Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge zurzeit 
Geltung hat, wird für Hausgewerbetreibende, An— 
gestellte und Arbeiter, die durch dieses Gesetz arbeits— 
los oder durch Kurzarbeit geschädigt werden, azu— 
nächst auf ein Jahr verlängert. 
(2) Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter, 
die infolge dieses Gesetzes durch Kurzarbeit geschädigt 
werden, erhalten Kurzarbeiterunterstützung aus Mitteln 
der öffentlichen Fürsorge, wenn die regelmäßige wöchent— 
liche Arbeitszeit um mindestens /, gekürzt ist. Die 
Kurzarbeiterunterstützung beträgt in diesen Fällen für 
jeden arbeitslosen Tag i/, der Vollunterstuͤtzung der 
Erwerbslosenfürsorge 
(8) Die infolge dieses Gesetzes von der Arbeitslosig— 
keit im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäf— 
tigten Gewerben besonders hart mitgenommenen Ge— 
meinden erhalten für ein Jahr nach Inkrafttreten diefes 
Gesetzes aus Reichsmitteln zu den Lasten der Fürsorge 
für Arbeitslose, die den Gemeinden entstehen, bespuder 
Zuschüsse. 
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf die 
Angestellten und Arbeiter des Braugewerbes, falls wider 
Erwarten infolge der Biersteuererhöhung Arbeitslosigkeit 
eintreten sollte, Anwendung. 
Artikel IV 
Es treten in Kraft: 
die Nummern Vund VI des Artikel J an dem 
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tage 
mit Wirkung vom J. Oktober 1924 ab, die übrigen 
Vorschriften des Artikel Iam 1. April 1926, 
Artikel II unter I Nr.2 uud Nr. 12 am 16. Auguft 
1925, die übrigen Vorschriften des Artikel IIant 
1. Oktober 1925 mit der Maßgabe, daß die Steuer— 
899 
Die Abgabe angemeldeten Zigarettentabaks an andere, 
besonders an tabakverarbeitende Betriebe oder Händler 
ist untersagt. Der Reichsminister der Finanzen kann 
Ausnahmen zulassen. 
8 100 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ab— 
schnitts werden nach Maßgabe der Reichsabgabenordnung 
bestraft. 
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (K 359 
Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der Vorsatz 
der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, 
wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der 
Zigarettentabak, für den eine Steuerschuld entstanden 
ist, nicht oder nicht richtig angemeldet worden ist, 
wenn die in den Ausführungsbestimmungen vor 
geschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht 
richtig geführt werden, 
wenn Zigarettenhersteller Zigarettentabak außerhalb 
der angemeldeten Räume aufbewahren. 
3 
8101 
Aus dem Ausland eingeführte Zigaretten unterliegen 
neben der Tabaksteuer (96) und dem Zoll (5 88) einer 
Ausgleichssteuer von 250 Reichsmark fuͤr einen Doppel 
zentner. Die Steuerschuld entsteht zugleich mit der Zoll. 
schuld und wird wie diese fällig und zahlbar. 
8102 
Für im Inland hergestellte Zigaretten wird bei Aus 
fuhr, Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in 
ein Lager unter amtlichem Mitverschluß eine Vergütung 
der Materialsteuer gewährt. 
Abergangs-⸗ und Schlußvorschriften 
8 103 
Die am Tage des Inkrafttretens der Vorschriften 
dieses Abschnitts in Zigarettenherstellungsbetrieben und 
Tabaksteuerlägern für Zigaretten vorhandenen Vorräte 
an unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern, 
Tabak-⸗Halb- und Ganzerzeugnissen unterliegen unter 
Zugrundelegung des im 8393 festgesetzten Steuersatzes 
der Nachversteuerung nach dem Gewichte. 
Die näheren Bestimmungen, auch wegen der Fristen 
für die Zahlung der Nachsteuerbeträge, erläßt der Reichs— 
minister der Finanzen. 
8104 
Die Aufschubfrist (F 96) verkürzt sich für die in den 
beiden ersten Monaten nach Inkrafttreten der Vor— 
schriften dieses Abschnitts fällig werdenden Steuer— 
beträge je um J Monat 
—X 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
mit Zustimmung des Reichsssrats und des Steueraus 
55
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzen. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.