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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Staat und Gesellschaft. 
475 
nisse im Staat. Die staatliche Organisation bedeutet einerseits in der 
Tat ein Rechtsverhältnis sowohl auf dem wirtschaftlichen wie 
dem innerpolitischen Gebiet. In der modernen bürgerlichen Gesellschaft 
ist dieses Verhältnis, wie schon früher betont, besonders stark ent- 
wickelt!): man denke an die Arbeitsteilung, den Verkehr, Handel und 
Kredit, die Berufs- und Erwerbstätigkeit als Verhältnisse, in die heute 
jedermann auf Schritt und Tritt verflochten ist, einerseits und an die 
abstrakt rechtliche Regelung aller öffentlichen Angelegenheiten ander- 
seits. Man kann dieses Verhältnis als das Hauptverhältnis betrachten, 
wenn man dabei mehr an die Breite seiner Ausdehnung als an die Tiefe 
seiner Wurzeln denkt; denn‘ die tiefsten politischen Erlebnisse der 
Gruppenangehörigen, d. h. diejenigen, die sich in den tiefsten Schichten 
ihres Seelenlebens abspielen, gehören vorwiegend nicht diesem Bereich, 
sondern demjenigen des Gemeinschaftslebens an. Zweitens ist der Staat 
ein Machtverhältnis. Ganz offenbar ist er das in den Beziehun- 
zen der verschiedenen Staaten zueinander. Hier wird sogar der geregelte 
Machtgebrauch vielfach durch die einfache Gewalt ersegt. Aber freilich 
entspricht eine Antwort, die aus diesem Gebiet schöpft, nicht dem eigent- 
lichen Sinn unserer Fragestellung; denn diese bezieht sich auf das Ver- 
hältnis, das innerhalb des Staates, also zwischen seinen Angehörigen, be- 
steht. Hier tritt uns jedoch ebenfalls das Machtverhältnis in Staat und 
Gesellschaft vor allem in Gestalt des Klassenverhältnisses entgegen. 
Soweit sich dabei die benachteiligten Teilgruppen der bestehenden Macht- 
ordnung nicht willig fügen, sondern sie zu verschieben suchen, wird das 
Machtverhältnis durch das Kampfverhältnis ersegt, das in der 
modernen Zeit eine große Ausdehnung angenommen hat. Dieser Kampf 
innerhalb des Staates unterscheidet sich dabei von dem Kampf zwischen 
den verschiedenen Staaten durch die Anerkennung der Rechtsordnung. 
Freilich beruht diese Rechtsordnung selbst, wie schon früher ($ 24,;) 
betont, soweit Klassenverhältnis, d. h. Ungleichheit der Macht zwischen 
den einzelnen Teilgruppen besteht, auf einer bestimmten Machtvertei- 
lung. Verschiebungen der Machtverhältnisse müssen daher auf die Dauer 
auch Verschiebungen der Rechtsverhältnisse zur Folge haben. Doch voll- 
ziehen sich diese im inneren politischen Leben überwiegend im Rahmen 
der Rechtsordnung selbst, also ohne Gewalt. Der Rechtsbruch bildet 
bier eine Ausnahme und ist in größerer Ausdehnung auf die Revolution 
beschränkt. Viertens hat endlich auch das Gemeinschaftsver- 
hältnis seinen Anteil am staatlichen Zusammenleben. Die Gemein- 
schaftsgesinnung bildet die Grundhaltung in der Berufstätigkeit des Be- 
l) Vgl. Wilhelm Metzger, Gesellschaft, Recht und Staat in der Ethik des 
Jeutschen Idealismus. Heidelberg 1917. S. 35 fe.
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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