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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

476 Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe. 
amtentums. Für patriarchalische Verhältnisse liegt die Richtigkeit dieses 
Sayes auf der Hand. Für die moderne Zeit könnte der durchgearbeitete 
Rechtscharakter des Beamtenverhältnisses zunächst darüber täuschen und 
ein bloßes Rechtsverhältnis vorspiegeln. Allein schon unsere Moral ver- 
langt vom Beamten, daß er mehr leistet als eben an den Disziplinar- 
strafen vorbeizuschlüpfen. Wenn sogar das Disziplinarrecht von ihm 
Gehorsam und Treue verlangt, so liegt namentlich in dem legteren Be- 
griff selbst schon der Hinweis auf Pflichten rein sittlicher Art. Das Be- 
amtenverhältnis bedeutet so eine Mischung von patriarchalischen und 
rechtlichen Eigenschaften. Sein von der Gesellschaft wie von den Be- 
teiligten selbst ihm zugewiesener (freilich nicht überall gleich stark 
realisierter) Sinn ist der, daß der Beamte seine ganze Persönlichkeit 
in den Dienst der Sache stellt, während das Recht nur ein erzwingbares 
Minimum von Leistungen fixiert. Dasselbe ergibt ein Blick auf den inne- 
ren Sachverhalt: der Beamte fühlt sich als Träger der staatlichen Macht 
oder des Staates selber. Er hat diesen in sein erweitertes Ich aufgenom- 
men. Dadurch fühlt er sich zugleich mit den übrigen Beamten innerlich 
verbunden, von denen dasselbe gilt. — Die Gesamtheit der Bürger wird 
in den modernen Verhältnissen entsprechend dem Wesen der hier be- 
stehenden abstrakten Gruppengemeinschaft ($ 19,,) wenigstens von einer 
stärkeren Welle des Gemeinschaftsbewußtseins nur noch in besonderen 
Zeiten, in Zuständen besonderer Erregung und Erhebung erfaßt. Man 
darf aber bei Beurteilung der Sachlage nicht nur an das Oberflächenleben 
der Seele denken, an ihre bemerkten oder gar nur ihre betonten Inhalte. 
Im Tiefenleben der Seele ist eine Gemeinschaftshaltung in Gestalt von 
Dispositionen und allerlei überstrahlenden Gefühlstönen in der ganzen 
Breite der Bevölkerung dauernd als wirksam anzunehmen. Namentlich 
die Bereitschaft zur solidarischen Bekämpfung drohenden Übels in den 
öffentlichen Zuständen ($ 32,,) legt hierfür ein beredtes Zeugnis ab. 
5. Die Nationen bilden wieder unter sich eine Gesell 
schaft höherer Ordnung, wie dies ähnlich und doch wieder 
in abweichender Weise meist bei befreundeten Stämmen der Fall ist. 
Früher erstreckte diese sich nur über Westeuropa, heute hat sie eine 
Tendenz sich über den ganzen Erdteil oder noch weiter auszudehnen. 
Die durchgängige Existenz der Feindschaft und gelegentlich .des Krieges 
unter ihnen hebt diese Tatsache nicht auf. Im Frieden stehen die 
verschiedenen Staaten vorwiegend in einem Rechtsverhältnis zueinander, 
und der Krieg zwischen ihnen gehört zu den geregelten Kampfverhält- 
nissen. Durchweg bewahren die Verhältnisse wegen ihrer Geregeltheit 
den Charakter gesellschaftlicher Verhältnisse; nur zum geringen Teil 
findet die Macht so rücksichtslose Anwendung, daß man von einem außer-
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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