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Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Bibliographic data

fullscreen: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Monograph

Identifikator:
100669000X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18753
Document type:
Monograph
Title:
Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
Place of publication:
Halle a.S.
Publisher:
Carl Marhold Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (X, 70, 441 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
[Beiträge]
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche
  • Title page
  • Contents
  • I. Allgemeine Vorbemerkungen
  • II. Charakter und Entwicklung der "Deutschen Ehrentafel"
  • III. Allgemeines und Spezielles über Entwicklung und Stand der Wohlfahrtspflege
  • IV. Ergebnisse und Schlußbemerkungen
  • [Beiträge]

Full text

35°* Sunlight Seifenfabrik G. m. b. H., Mannheim-Rheinau. 
Jeder Bezugsberechtigte erhält regelmäßig alljährlich am i. Januar Genußscheine 
im ungefähren Betrag von io % seines derzeitigen Einkommens, so daß der 
Besitz jedes einzelnen Angestellten an Genußscheinen im Laufe der Jahre immer größer 
wird. Eine Höchstgrenze von Genußscheinen für Direktoren ist in der Satzung nicht auf 
gestellt, dagegen für kaufmännische und technische Angestellte sowie Arbeiter, und zwar 
sollen Angestellte in gehobenen Stellungen bis zu 60 ooo M., andere Angestellte und Ar 
beiter bis zu 16 ooo M. zugeteilt bekommen. Ob der einzelne Bezugsberechtigte nun genau 
10% seines Einkommens als Genußschein zugeteilt bekommt oder mehr oder weniger, 
darüber hat der Verwaltungsrat der Stiftung nach freiem Ermessen zu entscheiden. Maß 
gebend für die Zuteilung ist naturgemäß die Tüchtigkeit des einzelnen und die durch ihn 
erzielten Erfolge. Besondere Verdienste können daher durch höhere Zuteilungen ihre 
besondere Anerkennung finden. 
Irgendwelche materiellen Verpflichtungen hat der Erwerb von Mitteilhaberschafts 
genußscheinen nicht zur Folge. Die Mitteilhaber haben weder einen Beitrag zu leisten, 
noch eine Einzahlung zu machen, noch irgendein Risiko zu übernehmen. Dagegen nehmen 
sie an dem Reingewinn der Gesellschaft teil, sobald diese und im gegebenen Falle auch die 
Tochter- oder Schwestergesellschaft, der der Genußscheininhaber angehört, mehr als 5 % 
Dividende verteilt. Der überschießende Teil kommt neben den Besitzern der gewöhnlichen 
Aktien den Genußscheinbesitzern nach dem Verhältnis des ihnen zugeteilten Nennbetrags zu. 
Eine Zurückziehung von solchen Genußscheinen ist nur in bestimmten Fällen zulässig 
1. im Falle von Pflichtverletzungen, Unehrlichkeit, Untreue und ähnlichen Ver 
fehlungen des Inhabers, 
2. im Falle seines freiwilligen Übertritts zu einer anderen Firma, 
3. im Falle, daß sich der Genußscheininhaber nach erreichtem 65. Lebensjahr (bei 
einer Frau nach erreichtem 60. Lebensjahr) von der Tätigkeit zurückzieht, 
4. im Falle, daß der Genußscheininhaber stirbt oder aus anderen als den vorgenannten 
Gründen seine Stellung aufgibt, 
5. im Falle einer (unerlaubten) Übertragung oder Verpfändung seiner Genußscheine. 
In den unter 3, 4 und 5 genannten Fällen erhält der Genußscheininhaber oder seine 
Witwe als Ersatz sogenannte Vorzugsscheine. Während auf die gewöhnlichen Genuß 
scheine, wenn mehr als 10 % an die gewöhnlichen Aktionäre verteilt werden, eine Dividende 
fällt, die 5 % übersteigt, erhalten die Vorzugsgenußscheininhaber immer nur 5 %, diese 5 % 
aber mit Vorrecht vor den gewöhnlichen Genußscheininhabern. 
Die erste Verteilung von Mitteilhaberschaftsgenußscheinen fand am 23. Juli 1909 
statt. Hierbei griff man auf den 1. Januar 1901 zurück, so daß jeder so viele Genußscheine 
erhielt, wie wenn die Stiftung schon seit 1. Januar 1901 in Wirksamkeit gewesen wäre. 
Damals wurden 1041 Bezugsberechtigte als Mitteilhaber auf genommen und ihnen Genuß 
scheine zum Nennwert von 1 867 760 M. zugewiesen, auf die 7 % % Dividenden ausge 
schüttet wurden. Das Jahr 1910 sah 1149 Mitteilhaber mit 3734040 M. und 10% Divi 
dende hieraus, 1911 1784 Mitteilhaber mit 5974620 M. und 10% Dividende, 1912 schon 
1906 Mitteilhaber mit 6982620 M. und wieder 10% Dividende. 
Die den Angestellten der Firma zugeflossenen Dividenden stellen schon jetzt recht er 
hebliche Beträge dar und werden voraussichtlich im Laufe der Jahre immer weiter wachsen. 
Wenn auch schon die Mitteilhaberschaftsstiftung eine soziale Einrichtung ist, die den 
Angestellten der Sunlight Seifenfabrik Vorteile seltener Art bietet, so glaubt doch weder 
ihre Geschäftsleitung noch der Gründer ihres Stammhauses, nun genug zur Hebung des 
Wohlstandes und der Lebensführung ihrer Angestellten getan zu haben. Ein weiterer 
Ausbau der sozialen Fürsorge für sie ist vorgesehen. Insbesondere wäre es zu begrüßen, 
wenn es ihr weiterer geschäftlicher Aufschwung bald ermöglichte, zur Gründung einer 
Gartenstadt zu schreiten und so gegen die auch in Mannheim herrschende Wohnungsnot 
und -teuerung nach Kräften Abhilfe zu schaffen.
	        

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Die Freiwilligen Sozialen Fürsorge- U. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel U. Industrie Im Deutschen Reiche. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, 1913.
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