Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

170 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
822 
Mutterschutz 
(1) Weibliche Arbeitnehmer, die der Krankenversiche— 
rungspflicht unterliegen, sind berechtigt, die ihnen aus 
dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitsleistung zu ver— 
weigern, wenn sie durch aͤrztliches Zeugnis nachweisen, 
daß sie voraussichtlich binnen sechs Wochen nieder— 
kommen werden. Sie dürfen binnen sechs Wochen nach 
ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden; ihr Wieder— 
eintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer 
Niederkunft wenigstens sechs Wochen verflossen sind. 
Während weiterer sechs Wochen sind sie berechtigt, die 
ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeits⸗ 
leistung zu verweigern, wenn sie durch ärztliches Zeugnis 
nachweisen, daß sie wegen einer Krankheit, die eine Folge 
ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft ist oder die 
dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren hat, 
an der Arbeit verhindert sind. Der Arbeitgeber ist zur 
Gewährung des Entgelts für die Zeit, in der Arbeit 
nicht geleistet wird, nur verpflichtet, soweit dies aus⸗ 
drücklich vereinbart ist. 
(2) Weibliche Arbeitnehmer, die schwanger sind oder 
stillen, sind nicht verpflichtet, uüber acht Stunden hinaus 
zu arbeiten. Weiblichen Arbeitnehmern, die stillen, ist 
auf ihr Verlangen während sechs Monaten nach ihrer 
Niederkunft die zum Stillen erforderliche Zeit bis zu 
zweimal einer halben oder einmal einer Stunde täglich 
von der Arbeit freizugeben; eine Verpflichtung des 
Arbeitgebers zur Zahlung eines Entgelts wird hier—⸗ 
durch nicht berührt. 
(3) In einem Zeitraum von sechs Wochen vor bis 
sechs Wochen nach der Niederkunft ist eine Kündigung 
des Arbeitgebers unwirksam, wenn dem Arbeitgeber zur 
Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Ent— 
bindung bekannt war, oder wenn ihm die Arbeitnehmerin 
davon unverzüglich nach Empfang der Kündigung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.