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Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

88 2 und 3 
15 
oder, soweit ein solcher nicht besteht oder doch Arbeits⸗ 
verhältnisse dieser Art nicht berücksichtigt, durch den 
Reichsarbeitsminister nach Anuhörung der beteiligten wirt⸗ 
schafilichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit⸗ 
nehmer eine vom 8 1 Satz 2 und 3 abweichende Regelung 
getroffen werden. 
Amtliche Begrändung: 
Eine besondere Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft 
erscheint notwendig. Die Regelung ist in erster Linie Sache 
der Tarifverträge; nur wenn eine se Regelung fehlt, 
kann der Reichsarbeitsminister eine vom 81 dieser Verordnung 
abweichende Regelung treffen. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Eine Obergrenze für eine Ausdehnung der Beschäftigungs— 
dauer gemäß 8 2 ist vorbehaltlich der bereits zum 8 1 Satz 3 
bezeichneten Beschränkungen in der Verordnung nicht vor— 
geschrieben. Das im 8 5 Abs.2 der Verordnung festgesetzte 
—— findet auf eine tarifliche Regelung An— 
wendung. 
Anmerkung: 
82 soll ersetzt werden durch 8 13 des Arbeitsschutzgesetzes 
svergl. Entwurf im Teil Dj. 
83 
Unbeschadet der im 8 10 vorgesehenen Ausnahmen 
dürfen die Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Be⸗ 
triebsabteilung nach Anhörung der gesetzlichen Betriebs⸗ 
vertretung über die im 8 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene 
Höchstarbeitszeit hinaus an dreißig der Wahl des Arbeit— 
gebers überlassenen Tagen im Jahre mit Mehrarbeit bis 
zu zwei Stunden beschäftigt werden. 
Amtliche Begründung: 
Eine dem 8 3 entsprechende Bestimmung hat schon bisher 
im 8 5 der Verordnung vom 18. März 1919 bestanden, nur 
mit dem Unterschiede, daß an zwanzig Tagen im Jahre ohne 
wveiteres länger gearbeitet werden konnte. Die Höchstzahl der 
Tage ist im 8 3 für Arbeiter und Angestellte gleichmäßig auf 
dreißig festgesetzt, um dem Arbeitgeber eine gewisse Bewegungs— 
freiheit für diejenigen Fälle zu geben, in denen das Bedürfnis 
so plötzlich eintritt, daß sofort mit Längerarbeit begonnen 
perden muß. Als Nehrarbeit im Sinne des 83 rechnet nicht
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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